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  • 28.02.2008 | Gesetzesänderungen

    Das neue Versicherungsvertragsgesetz

    von Diplom-Kaufmann (FH) Winfried Beyer, Berlin

    Am 1. Januar 2008 ist das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Kraft getreten. Welche Auswirkungen sich für Sie als Versicherungsnehmer (VN) daraus ergeben, lesen Sie nachfolgend.  

    Information, Beratung und Dokumentation

    Nachdem bereits im Mai 2007 umfassende Beratungs- und Dokumentationspflichten für Versicherungsvermittler in Kraft getreten sind, gelten diese nun auch für den Versicherer. Diese sind verpflichtet, ihre Kunden bereits vor Vertragsabschluss, aber auch während der Vertragslaufzeit zu informieren und zu beraten. Eine Beratungsverpflichtung des Versicherers kann sich zum Beispiel ergeben, wenn er im Rahmen der Schadenregulierung feststellt, dass der vereinbarte Versicherungsschutz nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten des VN entspricht.  

     

    Ebenfalls neu geregelt wurde, dass der Antragsteller bereits „rechtzeitig“ vor Abgabe seines Antrages über den Umfang des Versicherungsschutzes schriftlich informiert werden muss. Neben den Versicherungsbedingungen ist der Antragsteller unter anderem zum Versicherungsunternehmen und zum Rechtsweg zu informieren. Zur Verbesserung der Informationsmöglichkeiten schreibt der Gesetzgeber ein Produktinformationsblatt vor. Darin sollen alle vertragsrelevanten Informationen übersichtlich dargestellt werden, um dem VN einen schnellen Überblick zu ermöglichen.  

    Widerrufsrecht

    Möchte sich der Antragsteller von seinem Antrag auf Versicherungsschutz lösen, kann er das im Rahmen eines einheitlichen Widerspruchsrechts von zwei Wochen bzw. bei Lebensversicherungen von 30 Tagen nach Antragstellung. Dies gilt nicht nur für Privatpersonen, sondern zum Beispiel auch für Handwerker und Freiberufler. Damit werden die gegenwärtig nach Versicherungsart und Laufzeit noch unterschiedlich ausgestalteten Widerrufsrechte vereinheitlicht.  

    Anzeigepflichten bei Antragstellung

    Gegenwärtig besteht vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zum Vertragsschluss eine – auch ungefragte – Anzeigepflicht für alle „gefahrerheblichen Umstände“. Da für den VN nicht immer ersichtlich ist, ob ein bestimmter Umstand für den Versicherer relevant und damit anzeigepflichtig ist, kommt es aus diesem Grund immer wieder zu Streitfällen. Bei diesen „vorvertraglichen Anzeigepflichten“ gilt zukünftig folgende für den VN vorteilhaftere Regelung: Er ist nur noch verpflichtet, Dinge anzuzeigen, nach denen der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat. Dabei ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich. Fragt der Versicherer zum Beispiel nicht nach bestimmten Hobbies des Antragstellers, brauchen diese auch nicht genannt zu werden. Der Versicherer kann dann auch nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn die Hobbys nicht genannt wurden.  

    „Alles-oder-nichts-Prinzip“ entfällt