Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.05.2005 | Gesellschaftsrecht

    Gemeinschaftspraxis: Neuer Partner haftet auch für alte Behandlungsfehler

    Neue Partner haften bei Eintritt in eine Gemeinschaftspraxis auch für berufliche Fehler der Altgesellschafter – unabhängig davon, ob der Behandlungsfehler schon vor dem Beitritt verursacht wurde. Das haben die Landgerichte in Frankenthal (Urteil vom 21. 7. 2004, Az: 2 S 75/04) und in Hamburg (Urteil vom 11. 5. 2004; Az: 321 O 433/03) entschieden. Die Urteile ergingen zwar zu Rechtsanwaltssozietäten – sie sind aber auf Physiotherapeuten übertragbar.  

     

    Die Haftung soll erst bei Eintritt in die Gemeinschaftspraxis ab dem 7. April 2003 gelten. An diesem Tag hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass Freiberufler bei Eintritt in eine Gemeinschaftspraxis für deren Altschulden mit ihrem Privatvermögen haften (Az: II ZR 56/02). Offen blieb damals, ob auch berufliche Haftungsfälle erfasst sind. Das Urteil im Volltext unter: www.iww.de; Online-Service, Abruf-Nr. 030971.  

     

    Hinweise: Durch Einblick in die „Bücher“ der Gesellschaft können zwar Altforderungen bzw. -verbindlichkeiten, nicht jedoch die Risiken – künftig – geltend gemachter Behandlungsfehler erkannt werden. Ein interner Haftungsausschluss oder Freistellungsanspruch gegenüber den Altgesellschaftern hilft nur bedingt weiter, da der Geschädigte trotzdem den Neupartner in Anspruch nehmen kann – und die eigene Berufshaftpflichtversicherung tritt für Altschäden durch andere Gesellschafter nicht ein. Dieses Haftungsrisiko kann ausgeschlossen werden, wenn man die Rechtsform der Partnerschaft (Praxisgemeinschaft) wählt.