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  • 01.10.2009 | Fortbildung

    Fortbildungspflicht - was geschieht, wenn nicht genug Punkte gesammelt werden?

    Seit dem 1. Januar 2007 besteht im Bereich Heilmittel (Physiotherapie, Ergotherapie und Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie) eine Fortbildungspflicht für Zugelassene bzw. fachliche Leiter (vgl. Anlage 4 vom 25.9.2006 zu den Rahmenempfehlungen nach § 125 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V. Sie finden die Anlage 4 im Online-Service „myIWW“ in der Rubrik „Gesetze, Richtlinien und Entwürfe“). Für angestellte Therapeuten besteht insofern zwar keine Pflicht zur Fortbildung, sinnvoll ist sie im Sinne der Qualitätssicherung aber trotzdem.  

    Zugelassene/fachliche Leiter müssen im Zeitraum von vier Jahren 60 Fortbildungspunkte gesammelt haben. Wird die Fortbildungsverpflichtung nicht fristgerecht innerhalb der vier Jahre erfüllt, muss sie unverzüglich nachgeholt werden. Können die erforderlichen Fortbildungspunkte trotzdem ganz oder teilweise nicht nachgewiesen werden, wird von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen eine Nachfrist von zwölf Monaten zum Nachholen der Fortbildung gesetzt. Innerhalb dieser zwölf Monate sind die fehlenden Fortbildungspunkte nachzuholen. Vom Beginn der Frist an können die Krankenkassen die Vergütung bis zum Ende des Monats, in dem der Nachweis über die erforderliche Fortbildung vorgelegt wurde, um pauschal 7,5 Prozent des Rechnungsbetrages kürzen. Wird die Fortbildung nicht innerhalb von sechs Monaten nachgeholt, kann diese Kürzung sogar 15 Prozent betragen.  

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2009 | Seite 1 | ID 130483