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  • 07.10.2008 | Familienrecht

    Das neue Unterhaltsrecht: Keine Garantie auf Erhalt des bestehenden Lebensstandards

    von RA und FA für Familienrecht Michael Nickel, Hagen

    Am 1. Januar 2008 ist das neue Unterhaltsrecht mit erheblichen Änderungen in Kraft getreten. Wenn Sie als Physiotherapeut in Scheidung leben, sollten Sie bereits bestehende Unterhaltsverpflichtungen auf ihren Fortbestand überprüfen lassen. Aber auch (noch nicht) verheiratete Physiotherapeuten sollten sich rechtzeitig über eine individuelle ehevertragliche Regelung informieren.  

    Es gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung

    Eine grundlegende Änderung des neuen Unterhaltsrechts betrifft die nacheheliche Verpflichtung des Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Diese an sich bereits nach altem Recht bestehende Verpflichtung ist deutlich verschärft und zu einer festen Vorgabe an das Verhalten der Geschiedenen erhoben worden. In der Folge ergeben sich beispielsweise höhere Anforderungen an die Bemühungen des unterhaltsberechtigten Ehegatten zur Aufnahme einer „angemessenen“ Erwerbstätigkeit.  

     

    In einer aktuellen Entscheidung hat das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg näher definiert, was unter einer angemessenen Tätigkeit zu verstehen ist (Urteil vom 22.4.2008, Az: 10 UF 226/07, Abruf-Nr: 082098, Revision beim Bundesgerichtshof, Az: XII ZR 78/08):  

     

    Nach der Scheidung sei gemäß § 1569 Satz 1, § 1574 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) jeder Ehegatte verpflichtet, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen und dazu eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage sei dabei nicht nur die erlernte, sondern auch eine während der Ehe ausgeübte Tätigkeit grundsätzlich als angemessen anzusehen – es sei denn, eine solche Tätigkeit wäre nach den ehelichen Lebensumständen unzumutbar, was der Unterhaltsempfänger vorzutragen habe. Sofern dies unterbleibe, sei eine Tätigkeit auch dann als zumutbar anzusehen, wenn sie objektiv unter dem ehelichen Niveau liege. Eine – wie schon nach bisherigem Recht insbesondere bei längerer Ehedauer häufig angenommene – Garantie dafür, dass der eheliche Lebensstandard auch nach einer Scheidung erhalten bleibe, gebe es künftig nicht mehr.