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  • 02.06.2010 | Erbfallen

    Die zehn größten Fehler beim Vererben

    von Dietmar Kern, Wirtschaftspublizist, Möglingen

    Die Deutschen vererben jährlich über vier Milliarden Euro. Doch viele Erbfälle enden in großer Enttäuschung und Streit. Denn nicht wenige Menschen verfassen gar keine, unvernünftige, fehlerhafte oder unwirksame Testamente. Aufgrund solcher Nachlässigkeiten landen viele Vermögenswerte entweder dort, wo sie vom Erblasser nicht gewünscht wurden, oder auch beim Staat, da steuerliche Aspekte übergangen werden. „Praxisführung professionell“ hat für Sie die „Top Ten“ der schwerwiegendsten Fehler beim Vererben zusammengestellt.  

    1. Kein Testament machen

    Das Thema Vermögensnachfolge behandeln die meisten Deutschen immer noch stiefmütterlich. Eine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) haben im Bundesdurchschnitt nur 25,8 Prozent getroffen. Dies ergab eine vom Deutschen Forum für Erbrecht in Auftrag gegebene bundesweite Infratest-Umfrage (August 2007). Ohne Testament gilt jedoch die gesetzliche Erbfolge, häufig mit unangenehmen Überraschungen. So beerben sich zum Beispiel kinderlose Ehepartner nicht gegenseitig allein, sondern der Überlebende erbt zusammen zum Beispiel mit seinem Schwiegervater oder Schwager. Gesetzliche Erbfolge bedeutet häufig auch Bildung einer Erbengemeinschaft - ein Konfliktherd ersten Ranges. Ein kluges Testament hilft, Frieden zu stiften, so zum Beispiel durch Teilungsanordnung, Vermächtnis, Vorausvermächtnis oder das sogenannte Nießbrauchsvermächtnis.  

    2. Zu spät testieren

    Der Tod kann jederzeit eintreten. Viele haben nur die statistische Lebenserwartung im Kopf und meinen, noch ausreichend Zeit zu haben. Und dann ist es plötzlich zu spät! Es muss nicht der Tod sein. Auch ein Ereignis, das zur Testierunfähigkeit führt (Unfall, Schlaganfall), macht alle Gestaltungsmöglichkeiten zunichte.  

    3. Wahl der falschen Form

    Privatschriftliches und notarielles Testament sowie notarieller Erbvertrag - das sind die Formen letztwilliger Verfügungen. Aber Vorsicht beim Erbvertrag! Verspricht zum Beispiel ein Vater in einem solchen Vertrag seinem Sohn, dass dieser einmal sein Erbe wird, dann kommt der Vater ohne Zustimmung des Sohnes aus diesem Versprechen nicht mehr heraus. Wenn das Verhältnis später einmal zerrüttet sein sollte oder der Sohn auf Abwege gerät, kann dies ein großes Problem darstellen. Erbvertrag also nur im Ausnahmefall!  

    4. Vernachlässigung des Pflichtteilsproblems

    Manche vergessen, dass in vielen Erbfällen Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden können. Der Pflichtteil ist immer ein Geldanspruch und kann den Erben, der den Pflichtteil zahlen muss, in größte Liquiditätsprobleme stürzen. Man denke nur an den Fall, wenn zum Nachlass zum Beispiel nur eine Immobilie zählt. Man sollte daher versuchen, diese Problematik zu entschärfen, zum Beispiel:  

     

    • durch einen lebzeitigen notariellen Pflichtteilsverzichtsvertrag,
    • durch Testamentsklauseln oder Anrechnungsklauseln bei Schenkungen an den späteren Pflichtteilsberechtigten oder
    • durch vorzeitige Schenkungen an andere Personen.

    5. Das falsche Ehegattentestament