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  • 29.01.2008 | Einkommensteuer

    Vollendung des 55. Lebensjahres Voraussetzung für Freibetrag bei Betriebsveräußerung

    Der Freibetrag für Betriebsveräußerungen (derzeit 45.000 Euro) kann nur dann gewährt werden, wenn der Verkäufer das 55. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Veräußerung bereits vollendet hat. Dies stellte der Bundesfinanzhof (BFH) in einer aktuellen Entscheidung vom 28. November 2007 (Az: X R 12/07, Abruf-Nr: 080032) fest.  

     

    In dem zugrunde liegenden Fall verkaufte der am 26. Dezember 1945 geborene Betriebsinhaber seinen Betrieb mit Kaufvertrag vom 8. Mai 2000. Die Übergabe erfolgte am 16. Juni 2000. In der Steuererklärung machte der Betriebsinhaber den Freibetrag für die Betriebsveräußerung geltend. Das Finanzamt ließ die Anrechnung nicht zu, der dagegen gerichtete Einspruch und die anschließende Klage vor dem Finanzgericht blieben erfolglos. Der Betriebsinhaber war der Ansicht, dass es ausreichen würde, dass er am Ende des Veranlagungszeitraums das 55. Lebensjahres vollendet hatte, da die Steuer auch erst zum Ende des Kalenderjahres entstehen würde.  

     

    Dieser Auffassung widersprach der BFH: Der Wortlaut des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Jahres 2000 sei aufgrund der Entstehungsgeschichte des Gesetzes so auszulegen, dass der Freibetrag nur gewährt werden könne, wenn der Verkäufer zum Zeitpunkt der Betriebsveräußerung das 55. Lebensjahr bereits vollendet habe.  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2008 | Seite 2 | ID 117250