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  • 31.08.2009 | Einkommensteuer

    Steuersparmodell „Übungsleiter“

    Ohne Engagement und ehrenamtliche Tätigkeit geht in den meisten Vereinen und anderen gemeinnützigen Einrichtungen heutzutage kaum noch etwas. Das hat auch Finanzminister Peer Steinbrück eingesehen und mit seinem neuen „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements“ zusätzliche steuerliche Erleichterungen für diesen Bereich auf den Weg gebracht.  

    Übungsleiterpauschale bis 2.100 Euro frei von Abgaben

    Wenn Physiotherapeuten und/oder deren Ehegatten nebenberuflich ehrenamtlich tätig sind, erhalten sie dafür von der Kirche, der Kommune, dem Verein oder einem Wohlfahrtsverband eine geringfügige „Aufwandsentschädigung“. Diese Aufwandsentschädigung für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten - auch als „Übungsleiterpauschale“ bekannt - kann bis zu jährlich 2.100 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden. Mit der Entschädigung sollen die mit der Nebentätigkeit zusammenhängenden Ausgaben abgegolten werden, einschließlich eventueller Zeitverluste.  

     

    Im Einzelnen ist die Übungsleiterentschädigung nicht nur bei nebenberuflichen Trainern und Mannschaftsbetreuern in Sportvereinen, sondern auch für Tätigkeiten bei Kommunen, Volkshochschulen oder anderen gemeinnützigen Organisationen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts möglich. Die Arbeit dort muss eben nur gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich sein. Begünstigt sind Tätigkeiten wie Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare nebenberufliche Tätigkeiten sowie die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.  

     

    Beispiel

    Physiotherapeut M ist in seinem Fußballverein als Jugendtrainer tätig. Als kleine Anerkennung für seinen Einsatz erhält er eine Aufwandsentschädigung von jährlich 1.200 Euro. Diese „Vergütung“ ist als Übungsleiterentschädigung steuer- und sozialversicherungsfrei, weil sie den Freibetrag von 2.100 Euro nicht übersteigt. Würde Meier dagegen als Masseur für die 1. Herrenmannschaft tätig werden, so läge eine steuerpflichtige Praxiseinnahme vor.  

    Beachten Sie: Der Übungsleiter-Freibetrag ist auch dann auf 2.100 Euro begrenzt, wenn mehrere nebenberufliche Tätigkeiten ausgeübt werden. Eine nebenberufliche Tätigkeit kann auch ohne Hauptberuf ausgeübt werden, beispielsweise durch die unentgeltlich mitarbeitende Ehefrau eines Physiotherapeuten.