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  • 05.06.2009 | Einkommensteuer

    Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab 2010 besser steuerlich absetzbar!

    von Diplom-Betriebswirt (FH) Thomas Sturm, Steuerberater, Neustadt/WN, www.steuerkanzlei-sturm.de

    Ab Januar 2010 lässt sich ein Großteil der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich absetzen. Dies gilt gemäß dem sogenannten Bürgerentlastungsgesetz, das seit 18. Februar 2009 in Form eines Regierungsentwurfs vorliegt - und zwar unabhängig davon, ob jemand privat oder gesetzlich versichert ist. Hintergrund ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2008, nach der das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums auch Beiträge zur Versicherung des Krankheits- und Pflegefalls schützt.  

    Was ändert sich durch das Bürgerentlastungsgesetz?

    Aufgrund der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts werden ab Januar 2010 alle Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bei der Einkommensteuer mindernd berücksichtigt, die zur Erlangung einer für die Existenz notwendigen Krankenversorgung erforderlich sind. Da dieses Versorgungsniveau im Wesentlichen den Leistungen der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung entspricht, sind konkret folgende Aufwendungen des Versicherten für sich, seinen Ehegatten und seine mitversicherten Kinder steuerlich abzugsfähig:  

     

    Bei gesetzlich Krankenversicherten  

    Bei privat Krankenversicherten  

    • 100 Prozent ihrer Krankenversicherungsbeiträge, wenn sich aus ihnen kein Anspruch auf Krankengeld ergibt und
    • 96 Prozent ihrer Krankenversicherungsbeiträge, sofern ein Anrecht auf Krankengeld besteht sowie
    • stets 100 Prozent der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung.
    • Die Beitragsanteile, die auf Versicherungsleistungen entfallen, die denen des sogenannten Basistarifs entsprechen sowie
    • 100 Prozent der Beiträge zur privaten Pflege-Pflichtversicherung.

    Beachten Sie: Absetzbar sind auch Beiträge für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und für unterhaltsberechtigte Kinder.  

     

    Dagegen können Beiträge für Zusatz- oder Komfortleistungen (zum Beispiel Chefarztbehandlung oder Ein-Bett-Zimmer im Krankenhaus) nicht berücksichtigt werden, weil diese Leistungen über eine existenziell erforderliche medizinische Grundversorgung hinausgehen.  

    Können sich Physiotherapeuten auf Steuerentlastungen freuen?