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  • 29.07.2010 | Einkommensteuer

    Bewirtungskosten durch Eigenbelege nachweisen

    Bewirtungsaufwendungen müssen auch dann vom Finanzamt steuermindernd berücksichtigt werden, wenn Eigenbelege erstellt werden und auf den ausgestellten Rechnungen lediglich der Name des Bewirtenden fehlt (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 7.12.2009, Az: 11 K 1093/07 E, Abruf-Nr: 101115, Revision beim BFH unter Az: X R 57/09).  

    Denn einkommensteuergesetzlich sind Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass zu 70 Prozent als Betriebsausgaben abzugsfähig. Zum Nachweis der Bewirtungskosten muss der Steuerpflichtige schriftlich Ort und Datum der Bewirtung, Höhe der Aufwendungen, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung abgeben. Dazu genügen Eigenbelege. Bei der Bewirtung in einer Gaststätte genügen neben der Rechnung Angaben zum Bewirtungsanlass und zu den Teilnehmern.  

    Rechnungen über 150 Euro müssen den Namen des zahlenden Steuerpflichtigen enthalten. Unterbleibt diese Angabe im Bewirtungsvordruck, kann dies nachträglich im Rechtsbehelfsverfahren nachgeholt werden. Der Abzugsfähigkeit steht auch nicht entgegen, dass die Rechnungen keine Angaben zum Rechnungsadressaten enthalten. Dies gilt zumindest dann, wenn die wirtschaftliche Belastung durch entsprechende Kreditkartenabrechnungen nachgewiesen wird.  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2010 | Seite 2 | ID 137467