Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 03.03.2011 | Einkommensteuer

    Ärgerliche Steuernachzahlungen aufgrund des Progressionsvorbehalts

    von Steuerberater Dipl.-Bw. Thorsten Normann, Olsberg

    Jedes Jahr stellen zahlreiche Steuerpflichtige bei der Durchsicht ihres Einkommensteuerbescheids erstaunt fest, dass anstatt einer erwarteten Erstattung eine erhebliche Nachzahlung vom Finanzamt festgesetzt wurde. Grund für die Nachzahlungen ist häufig der sogenannte „Progressionsvorbehalt“. „Praxisführung professionell“ erläutert, was sich genau dahinter verbirgt.  

    Hintergrund

    Der Steuersatz in Deutschland steigt vom Einstiegsteuersatz von 14 Prozent bis zu einem Steuersatz von 42 Prozent progressiv an, das heißt, der Steuersatz ist umso höher, je höher die jeweiligen Gesamteinkünfte sind. Sinn und Zweck des progressiven Steuersatzes ist, eine Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit zu gewährleisten. Wer viel verdient, soll höhere Steuern entrichten, wer wenig verdient geringere.  

     

    Das Einkommensteuergesetz sieht darüber hinaus für bestimmte Einnahmen eine Steuerbefreiung vor. Der Haken dabei ist: Diese Einkünfte werden nach offiziellem Sprachgebrauch zwar als „steuerfrei“ bezeichnet, erhöhen aber tatsächlich den Steuersatz für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte - sie unterliegen nämlich dem Progressionsvorbehalt. § 32b EStG enthält eine Auflistung solcher steuerfreien Einkünfte. Dies sind insbesondere:  

     

    • Arbeitslosengeld,
    • Kurzarbeitergeld,
    • Krankengeld,
    • Mutterschaftsgeld und
    • Elterngeld.

    Die Wirkungsweise des Progressionsvorbehalts

    Bei der Berechnung der Einkommensteuer - unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts - wird in zwei Schritten vorgegangen. Zunächst wird der durchschnittliche Steuersatz ermittelt, der sich ergeben hätte, wenn die steuerfreien Einkünfte steuerpflichtig behandelt worden wären (A). Dieser Steuersatz wird anschließend auf die steuerpflichtigen Einkünfte angewandt (B). Das folgende Beispiel stellt die grundsätzliche Vorgehensweise vor und verdeutlicht die Auswirkungen für die Steuerpflichtigen. Im Beispiel wird der Bereich der Sonderausgaben aus Vereinfachungsgründen nicht thematisiert.