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  • 01.02.2003 | Die Gründung einer Zweitpraxis

    Diese Zulassungsvoraussetzungen und Rechtsformen sollten Sie kennen!

    von Rechtsanwalt Manfred Weigt, Sandhausen

    Wenn Ihre Praxis aus allen Nähten platzt, sollten Sie den Aufbau einer weiteren Praxis als Investition in die Zukunft erwägen. Wichtig ist dabei die Kenntnis der rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten beim Aufbau einer Zweitpraxis und die Voraussetzungen für die Zulassung.

    Drei Varianten für den Aufbau einer Zweitpraxis
  • Sie stellen einen Mitarbeiter ein und beschäftigen ihn als fachlichen Leiter in der zweiten Praxis.
  • Sie schließen sich mit einem früheren Mitarbeiter oder einem weiteren Therapeuten in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer Partnerschaft zusammen. Beispiel: Sie verbleiben in Ihrer Praxis und der Partner wird fachlicher Leiter für die zweite Praxis.
  • Sie gründen eine GmbH - oder eine andere "juristische Person" wie zum Beispiel eine kleine AG. Für diese Gesellschaft muss dann ein fachlicher Leiter eingesetzt werden.
    Die Gestaltungsvarianten - ein Überblick:
    Gesellschaft bürgerlichen Rechts - kein Mindestkapital erforderlich;
    - einfacher Zusammenschluss;
    - großer Spielraum für den Einzelnen (beispielsweise kann der Erstpraxisinhaber die Einrichtung der Praxis finanzieren und dafür einen höheren Gewinnanteil erhalten usw.);
    - Haftung mit Gesellschafts- und Privatvermögen.
    Partnerschaftsgesellschaft - Eigenverantwortlichkeit trotz der Partnerschaft;
    - kostenpflichtige Eintragung in Partnerschaftsregister erforderlich;
    - Haftung mit Gesellschafts- und Privatvermögen;
    - Haftung bei Behandlungsfehlern mit dem Privatvermögen.
    GmbH - Mindestkapital 25.000 Euro erforderlich;
    - Gründungsformalitäten (Satzung und Eintragungen sind sehr kostenintensiv);
    - steuerliche Beratung teurer als bei obigen Gesellschaften;
    - steuerliche Belastung in der Regel höher als bei Personenunternehmen (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Partnerschaftsgesellschaft), da immer eine Gewerbesteuerpflicht besteht;
    - Haftung begrenzt auf die Kapitaleinlage.
    Zulassungsvoraussetzungen der Zweitpraxis

    Festzuhalten bleibt bei allen Gestaltungsvarianten, dass jede Praxis selbstständig ist und folglich alle Zulassungsvoraussetzungen selbstständig erfüllen muss. Denn nur dann kann mit den Krankenkassen abgerechnet werden. Ihre neue Zweitpraxis erhält zur Abrechnung daher auch ein eigenes Institutskennzeichen.

    Grundsätzlich ist die Zulassung an den jeweiligen Physiotherapeuten gebunden (§  124 Abs.  2 des Sozialgesetzbuchs V). Zwar können auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaften) wie Praxisgemeinschaften oder Gemeinschaftspraxen, Partnerschaftsgesellschaften oder auch juristische Personen - zum Beispiel eine GmbH oder eine AG - zugelassen werden. Allerdings erfolgt die Zulassung nur dann, wenn ein Berufsträger vorhanden ist. Bei juristischen Personen ist der fachliche Leiter namentlich zu benennen.