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  • 01.01.2005 | Der Physiotherapeut als Steuerzahler (Teil 2)

    Verschenken Sie keine Vorsteuern!

    Heilberufe sind zwar grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit, doch für Physiotherapeuten gibt es viele Ausnahmen – siehe Teil 1 in der Dezember-Ausgabe, S. 10 ff. Zur Erinnerung: Als Physiotherapeut müssen Sie für diese Einnahmen Umsatzsteuer zahlen:  

     

    • Einnahmen aus Präventivmaßnahmen wie dem MGT oder aus dem Trainings- oder Fitness-/Wellness-Bereich
    • Verkauf von Produkten
    • Saunabetrieb, soweit nicht Bestandteil von Heilbehandlungen
    • Einbehaltene Anteile aus den Honoraren freier Mitarbeiter
    • Gutachten in Schadensersatzprozessen
    • Vortrags- und schriftstellerischer Tätigkeit

     

    Kleinunternehmer-Regelung: Wenn Sie dauerhaft mit diesen Einnahmen unter 17.500 Euro/Jahr bleiben, ist keine Steuer zu zahlen!  

    Grundregel für den Vorsteuerabzug

    Die Ihnen auf Rechnungen und Belegen von anderen Unternehmen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer können Sie nur dann als Vorsteuer abziehen, wenn sie auch im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Umsätzen steht, beispielsweise den oben aufgeführten Praxiseinnahmen. Dagegen können Sie die Vorsteuer dann nicht abziehen, wenn diese im Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen steht. Zu den steuerfreien Umsätzen eines Physiotherapeuten gehören insbesondere alle Einnahmen aus der Heilung und Linderung von Krankheiten. Nachfolgend drei Fallbeispiele.  

     

    1. Fall

    Vorsteuern, die ausschließlich auf die steuerfreien Umsätzen entfallen, sind nicht abziehbar.