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  • 04.08.2009 | Datenschutz

    Leserforum: Aufbewahrung von Patientenunterlagen

    In Ausgabe 7/2008 hat „Praxisführung professionell“ darüber berichtet, wie Sie Patientenakten datenschutzrechtskonform aufbewahren. Da uns einige Leseranfragen zu dem Thema erreicht haben, werden die in dem Beitrag gemachten steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen im Folgenden präzisiert.  

    § 147 der Abgabenordnung (AO) bestimmt, dass empfangene Geschäftsbriefe sowie deren Wiedergaben (Kopien) sechs Jahre geordnet aufzubewahren sind. In der physiotherapeutischen Praxis sind dies Verordnungen (bzw. deren Kopien), Behandlungsberichte an Ärzte sowie Schriftwechsel mit Ärzten und Patienten. Aus diesem Grund sollten Sie, insbesondere wenn Sie im Zweifel sind, ob es sich bei der von Ihnen durchgeführten Maßnahme um eine Heilbehandlung handelt, die Patientenkartei mit der Dokumentation mindestens sechs Jahre aufbewahren.  

    In Anlehnung an die Vorschriften der Ärzteschaft (§ 10 Absatz 3 Musterberufsordnung) dürfte es allerdings am sichersten sein, wenn Sie die genannten Unterlagen zehn Jahre lang aufbewahren. So sind Sie im Fall von tatsächlichen oder angeblichen Behandlungsfehlern gut gerüstet.  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2009 | Seite 1 | ID 128907