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  • 01.03.2007 | BFH-Entscheidung

    Streitpunkte bei der Ansparabschreibung

    Die Ansparabschreibung (§ 7g Einkommensteuergesetz [EStG]) ist ein beliebtes Gestaltungsinstrument. Durch das Vorziehen von Anschaffungskosten kann damit bei Bedarf der Gewinn gemindert werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich jetzt zu zwei Streitpunkten geäußert (Urteil vom 6.9.2006, Az: XI R 28/05; Abruf-Nr: 063771):  

     

    Wiederholte Bildung einer Ansparabschreibung

    Eine Ansparabschreibung müssen Sie gewinnerhöhend auflösen, wenn es nicht zu der geplanten Investition kommt. Diese Zwangsauflösung können Sie neutralisieren, indem Sie für dasselbe Wirtschaftsgut eine neue Ansparabschreibung bilden. In der Summe bleiben Sie dann nur auf dem Gewinnaufschlag (sechs Prozent des aufgelösten Betrags) sitzen. Die wiederholte Bildung für dasselbe Wirtschaftsgut ist aber nur mit einer schlüssigen Begründung möglich. Das heißt: Sie müssen darlegen, warum Sie die Investition trotz Absichtserklärung nicht durchgeführt haben, sie aber weiterhin durchführen wollen.  

     

    Praxistipp  

    Ein Grund können damals nicht absehbare „echte“ Finanzierungsprobleme sein. Sie sollten dann aber darlegen, dass diese Probleme nun beseitigt sind und die Investition in zwei Jahren möglich ist.  

    Angabe des Investitionszeitpunkts

    Während das Bundesfinanzministerium (BMF) fordert, dass Sie den voraussichtlichen Investitionszeitpunkt in Ihrer Gewinnermittlung ausweisen müssen (BMF, Az: IV A 6 - S 2183b - 1/04, Ziffer 8 und 15; Abruf-Nr: 040683), geht dies dem BFH zu weit. Es bestehe keine gesetzliche Grundlage dafür, die Bildung einer Ansparabschreibung an die Angabe eines Investitionszeitpunkts zu knüpfen. Das heißt: Für die Bildung der Ansparabschreibung reicht es, wenn Sie jede Ihrer geplanten Investitionen konkret benennen und die voraussichtlichen Anschaffungskosten beziffern.