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  • 01.08.2003 | Betriebsprüfung

    Bundesfinanzministerium: Neue Betriebsgrößenklassen ab 1. Januar 2004

    Auch Physiotherapeutenpraxen werden - wie andere Unternehmen auch - in Größenklassen eingeteilt. Rein statistisch gesehen, ist die Betriebsgrößenklasse ausschlaggebend dafür, wie oft Sie mit dem Besuch eines Betriebsprüfers rechnen müssen. Zurzeit beträgt der Prüfungsabstand bei Großbetrieben etwa 5  Jahre, während es bei Mittelbetrieben etwa 12  Jahre sind. Kleinbetriebe werden nur etwa alle 25  Jahre geprüft.

    Ab dem 1. Januar 2004 gelten folgende Kriterien für die Eingliederung in Betriebsgrößenklassen, wobei für die Zuordnung das Ergebnis der Einkommensteuer-Veranlagung 2001 maßgeblich ist:

    Betriebsmerkmal Gesamtumsatz (netto) Steuerlicher Gewinn
    Kleinbetrieb über 145.000 Euro über 30.000 Euro
    Mittelbetrieb über 760.000 Euro über 47.000 Euro
    Großbetrieb über 6,25 Mio. Euro über 244.000 Euro

    Für die Einstufung in eine Größenklasse reicht es aus, wenn eine der beiden Grenzen (Umsatz oder Gewinn) überschritten wird.

    Unabhängig von der Betriebsgrößenklasse gibt es eine Reihe von Prüfungsauslösern, durch die Sie schon viel früher in die "engere Wahl" geraten. Treffen mindestens zwei der nachfolgenden Kriterien auf Sie zu, müssen Sie mit einer baldigen Betriebsprüfung rechnen: Hohe Betriebsausgaben für Auslandskongresse und Reisekosten, noch nicht geprüfte Arbeits- oder Darlehensverträge mit Angehörigen, hohe Vermietungsverluste, Grundstückskauf trotz niedriger Privatentnahmen und erhebliche Steuernachzahlungen in der letzten Betriebsprüfung.

    Zu bedenken ist auch, dass etwa fünf Prozent der zu prüfenden Betriebe nach dem Zufallsprinzip ausgewählt werden.

    Hinweis: Grundsätzlich darf das Finanzamt jederzeit eine Prüfung vornehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, die vom Finanzgericht Baden-Württemberg in einem Beschluss jetzt bestätigt und sogar noch verschärft wurde, muss das Finanzamt bei der Auswahl der zu Prüfenden keine Rücksicht auf die Interessen des Steuerpflichtigen nehmen. Sie haben beispielsweise keinen Anspruch auf Verschonung, selbst wenn Sie erst vor kurzem geprüft wurden. Die Betriebsprüfung darf allerdings nicht willkürlich oder nur zur Schikane angeordnet werden. Dies nachzuweisen, ist aber schwierig (FG Baden-Württemberg, Az: 1 V 31/02).