Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.12.2005 | Betriebsausgaben

    Geschenke und Feiern zu Weihnachten

    Wenn Sie Ihre Mitarbeiter oder Geschäftspartner zur Weihnachtsfeier einladen, müssen Sie einige steuerliche Aspekte beachten. Nur unter den folgenden Voraussetzungen gehören Zuwendungen an die Mitarbeiter nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn:  

     

    • Die Teilnahme an der Weihnachtsfeier muss grundsätzlich allen Mitarbeitern offen stehen.
    • Unabhängig von der Größe der Praxis sind nur zwei Veranstaltungen pro Jahr üblich, selbst wenn einzelne Mitarbeiter an den vorherigen Feiern nicht teilgenommen haben.
    • Speisen, Getränke, Raum-, Fahrtkosten, Rahmenprogramm, Geschenke dürfen brutto 110 Euro je Teilnehmer – ohne oder mit Ehepartner – nicht übersteigen.

     

    Hinweis: Überschreiten Sie mit den Weihnachtsgeschenken an Ihre Mitarbeiter die erlaubte Freigrenze von 40 Euro, können Sie die anfallende Lohnsteuer pauschal mit 25 Prozent abführen.  

    Geschenke an Mitarbeiter

    Geschenke für Mitarbeiter bleiben nur bis 40 Euro einschließlich Umsatzsteuer lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Werden sie im Rahmen einer Feier überreicht, muss ihr Wert in die 110-Euro-Grenze einbezogen werden. Ist das Präsent teurer, unterliegt es der Besteuerung, ist aber nicht mehr bei der 110-Euro-Grenze der Betriebsveranstaltung zu berücksichtigen.  

    Weihnachtsessen mit Geschäftspartnern

    Ein Weihnachtsessen mit Geschäftspartnern unterliegt den Regeln für Bewirtungsaufwendungen. Die Kosten sind mit 70 Prozent abziehbar, die Vorsteuer in voller Höhe (soweit Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind). Nehmen an der betrieblichen Bewirtung sowohl Mitarbeiter als auch Geschäftspartner teil, kann der Arbeitgeber die Kosten aufteilen. Der auf die Mitarbeiter entfallende Teil ist voll und der Restbetrag mit 70 Prozent als Betriebsausgabe absetzbar.  

    Geschenke an Geschäftspartner