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  • 29.07.2010 | Berufsrecht

    Entzug der Heilpraktikererlaubnis wegen fehlender beruflicher Zuverlässigkeit

    Die Heilpraktikererlaubnis kann widerrufen werden, wenn die berufliche Zuverlässigkeit des Heilpraktikers zur Ausübung seines Berufs nicht mehr gegeben ist (Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 25.6.2010, Az: 5 B 2650/10).  

    Im zu entscheidenden Fall hatte ein 67-jähriger Heilpraktiker die fortschreitende Brustkrebserkrankung seiner Patientin zwar dokumentiert, die Patientin aber darin bestärkt, fachärztliche Hilfe nicht in Anspruch zu nehmen. Auch die voranschreitende Deformierung der Brust bis hin zu einer blutenden Wunde veranlasste ihn nicht zum Abbruch der heilpraktischen Behandlung und Überweisung der Patientin an einen Facharzt. Die Patientin wurde fortlaufend schwächer und brach im April 2007 zusammen. Die Brustkrebserkrankung war zu diesem Zeitpunkt in einem weit fortgeschrittenen Stadium und eine Vielzahl von Organen war bereits von Metastasen befallen. Die Patientin verstarb im November 2008.  

    Das Gericht sah die berufliche Zuverlässigkeit des Heilpraktikers zur Ausübung seines Berufs nicht mehr als gegeben an. Es bestätigte die sofortige Beendigung seiner Heilpraktikertätigkeit durch den zuständigen Landkreis, weil es die dringende Gefahr sah, dass es anderenfalls zu weiteren Fehlbehandlungen kommen könnte.  

    Hintergrund: Die 1. Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz legt fest, dass die Erlaubnis, die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, auszuüben, nicht erteilt wird, wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde.  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2010 | Seite 1 | ID 137466