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  • 01.11.2004 | Berufsgenossenschaft

    Unterschiedliche steuerliche Behandlung der Beiträge für Unfallversicherungen

    Anders als Ärzte sind Sie als selbstständiger Physiotherapeut nach §  4 Abs.  3 SGB VII in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert. Den Beitragsanteil für die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege in Hamburg können Sie daher nach einer bundeseinheitlichen Entscheidung der Finanzbehörde in Hamburg vom 26. Mai 2004 (Az: S 2121-8-31 1) auch als Praxiskosten absetzen. Durch diese Unfallversicherung ist allerdings nur das berufliche Unfallrisiko abgesichert. Etwaige Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind nach dem Einkommensteuergesetz immer steuerfrei und damit keine Praxiseinnahme. Dazu gehören Versicherungsleistungen für Heilbehandlungen, Verletztenrente, Sterbegeld, Renten an Hinterbliebene usw.

    Wenn Sie zusätzlich freiwillige Beiträge - zum Beispiel für Ihren in der Praxis ohne Arbeitsvertrag mitarbeitenden Ehegatten - bezahlen, sind diese Beiträge nur als Sonderausgaben abzugsfähig. Die Versicherungsleistungen sind ebenfalls steuerfrei.

    Private Unfallversicherung

    Für den Fall, dass Sie auch Beiträge zu einer privaten Unfallversicherung zahlen, können Sie diese als Sonderausgaben berücksichtigen, wenn nur private Unfälle versichert sind. Allerdings wirken sich die Beiträge meistens nicht aus, weil die Sonderausgaben-Höchstbeträge durch die Beiträge für Versicherungen und in diesem Jahr auch noch durch Beiträge zur Altersversorgung längst überschritten sind. Diese Regelung hat aber auch Vorteile für Sie: Für eventuelle Zahlungen der Versicherung sind dann keine Steuern abzuführen.

    Anders liegt die Sache bei Beiträgen für private Unfallversicherungen, die ausschließlich die berufliche Unfallgefahr abdecken. Diese sind Praxiskosten. Folglich müssen Sie Zahlungen der Versicherung als Praxiseinnahme versteuern. Aufwendungen für eine private Unfallversicherung, die das Unfallrisiko sowohl im beruflichen als auch im privaten Bereich abdeckt, sind zum Teil Praxiskosten und zum anderen Teil Sonderausgaben. Für die Aufteilung der Prämien sind die Angaben des Versicherers über den Anteil für das berufliche Risiko am Gesamtbeitrag maßgebend. Fehlen derartige Angaben, können die Anteile auf jeweils 50 Prozent geschätzt werden. Allerdings sind dann auch Versicherungsleistungen für berufliche Unfälle steuerpflichtige Einnahmen.

    Fazit: Nur die gesetzliche Unfallversicherung bietet Ihnen im Unterschied zur privaten Unfallversicherung den Vorteil, die Beiträge als Praxiskosten absetzen zu können, ohne eine spätere Versteuerung der Versicherungsleistungen befürchten zu müssen.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2004 | Seite 7 | ID 99382