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  • 01.03.2007 | Arbeitsrecht

    Vorsicht bei befristeten Arbeitsverträgen

    Im Sinne der Arbeitsmarktförderung können Sie Mitarbeiter ohne sachlichen Grund befristet für maximal zwei Jahre einstellen (§ 14 Abs. 2 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge [TzBfG]). Während dieses Zeitraums kann der jeweilige Vertrag höchstens dreimal verlängert werden. Allerdings: Geht mit einer Verlängerung gleichzeitig eine Veränderung von Vertragsbestandteilen einher, wird der Vertrag unwirksam. Das heißt: Aus dem befristeten wird ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (Bundesarbeitsgericht [BAG], Urteil vom 23.8.2006, Az: 7 AZR 12/06; Abruf-Nr: 063219).  

     

    Die Änderungssperre ist ein Schutz des Arbeitnehmers. Damit soll ausgeschlossen werden, dass mit einer Verlängerung des Vertrags nachteilige Änderungen verknüpft werden. Der Grundsatz gilt jedoch auch dann, wenn der Vertrag eine günstigere Regelung – wie in dem entschiedenen Fall eine Gehaltserhöhung – enthält!  

     

    Praxistipp 

    Wollen Sie einem befristet angestellten Therapeuten eine Gehaltserhöhung gewähren, so müssen Sie diese separat vereinbaren.