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  • 02.02.2010 | Arbeitsrecht

    Voller Jahresurlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach acht Monaten?

    von RA Dr. T. Eickmann, www.kanzlei-am-aerztehaus.de, Dortmund

    Verlassen Mitarbeiter die Praxis, stellt sich immer wieder die Frage, wie viel Urlaub ihnen noch zusteht. Hierzu gibt es zumindest in Bezug auf den gesetzlichen Mindesturlaub eindeutige Antworten im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).  

    Gesetzlicher Urlaubsanspruch ist Maßstab

    Nach § 4 BUrlG besteht ein Anspruch auf den gesamten gesetzlichen Mindesturlaub (20 Werktage bei einer 5-Tage-Woche, 24 bei einer 6-Tage-Woche), wenn das Arbeitsverhältnis sechs Monate bestanden hat (sog. „Wartezeit“). Tritt ein Arbeitnehmer also am 1. Mai in Ihre Praxis ein, ist der volle Jahresurlaub zu gewähren, wenn er auch noch am 31. Oktober bei Ihnen angestellt ist/war. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber mit Ablauf der Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, er also tatsächlich nur während der 6 Monate Wartezeit gearbeitet hat. Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er auszuzahlen (§ 7 Abs. 4 BUrlG).  

     

    Beachten Sie: Scheidet ein Arbeitnehmer in der ersten Hälfte des Jahres aus, besteht lediglich ein Anspruch auf sogenannten „Teilurlaub“ im Umfang von 1/12 des gesetzlichen Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses (§ 5 BUrlG).  

     

    Beispiel

    Eintritt des Arbeitnehmers am 1. November 2009, Ausscheiden zum 30. April 2010, ergibt insgesamt lediglich 12 Urlaubstage. Endet das Arbeitsverhältnis allerdings wie im ersten Fall erst in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres, bleibt es beim vollen gesetzlichen Jahresurlaubsanspruch (BAG, Urteil vom 20.1.2009, Az: 9 AZR 650/07).