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  • 31.07.2008 | Arbeitsrecht

    Neue Pflichten für Praxisinhaber ab dem 1. Juli 2008 durch das Pflegezeitgesetz

    Ab dem 1. Juli 2008 gilt das neue Gesetz über die Pflegezeit (kurz auch Pflegezeitgesetz – PflegeZG). Als Arbeitgeber sollten Sie die Neuregelungen kennen. Denn danach können Ihre Mitarbeiter zukünftig kurzfristig zehn Tage der Arbeit fern bleiben, wenn sie einen nahen Angehörigen pflegen oder dessen Pflege organisieren müssen. Der folgende Überblick zeigt kurz die vier für Sie wichtigsten Punkte des PflegeZG auf.  

    1. Kurzfristige Freistellung von der Arbeit

    § 2 PflegeZG bestimmt, dass Ihr Mitarbeiter bei einer kurzfristigen Arbeitsverhinderung bis zu zehn Tage der Arbeit fern bleiben darf, wenn in einer akut aufgetretenen Pflegesituation für einen nahen Angehörigen die pflegerische Versorgung gewährleistet werden muss.  

     

    Er benötigt hierfür nicht Ihre Zustimmung. Die Verhinderung und deren voraussichtliche Dauer muss er Ihnen aber unverzüglich mitteilen. Sie können eine ärztliche Bescheinigung verlangen, müssen es aber nicht.  

     

    Wenn ein anderer Verwandter für die Übernahme oder Organisation der Pflege zur Verfügung steht, hat Ihr Mitarbeiter keinen Anspruch auf die Freistellung.