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  • 01.04.2008 | Arbeitsrecht

    Muss der Arbeitgeber über Hinzuverdienstgrenzen aufklären?

    Als Arbeitgeber müssen Sie einen bei Ihnen beschäftigten Rentner grundsätzlich nicht über die Folgen der Überschreitung von Hinzuverdienstgrenzen in der Rentenversicherung aufklären. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln (Urteil vom 20.10.2006, Az: 4 Sa 907/06, Abruf-Nr: 070635) im Fall eines Rentners, der einen Teil seiner Altersrente zurückzahlen musste, weil er mit seinem Verdienst die maßgebliche Grenze überschritt. Der Rentner war der Auffassung, der Arbeitgeber hätte ihn über die Hinzuverdienstgrenze informieren müssen, zumal der Arbeitgeber die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften hätte kennen und beachten müssen.  

     

    Diesem Ansinnen erteilte das LAG eine Absage: Voraussetzung und Umfang von vertraglichen Hinweis- und Aufklärungspflichten ergäben sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes lediglich aus den Grundsätzen von Treu und Glauben und einer Rücksichtnahmepflicht (Urteil vom 29.9.2005, Az: 8 AZR 571/04, Abruf- Nr: 060610). Grundsätzlich müsse jedoch jeder Vertragspartner selbst für die Wahrnehmung seiner Interessen sorgen.  

     

    Praxistipp: Als Arbeitgeber sollten Sie Rentner trotz fehlender Verpflichtung über die Hinzuverdienstgrenzen aufklären. Denn es ist sicher nicht motivationsfördernd, wenn der Hinzuverdienst einen Teil der Rente „auffrisst“.