Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 05.06.2009 | Arbeitsrecht

    Kurzarbeit - eine Option für Physiopraxen

    von Rechtsanwalt Daniel Renger, Sozietät Dr. Rehborn, Dortmund

    Die angespannte wirtschaftliche Lage führt in vielen Physiotherapiepraxen zu erheblichen Umsatzverlusten. Nicht wenige Therapeuten sehen daher ihre Existenz bedroht. In dieser Situation kann Praxisinhabern das arbeitsrechtliche Instrument der Kurzarbeit helfen, um angemessen auf die schwierige Situation reagieren zu können. Durch Neuregelungen zum 1. Februar 2009 ist dieses Instrument auch für Physiotherapeuten interessanter geworden. Der Vorteil: Die Praxis muss keine qualifizierten und eingearbeiteten Fachkräfte aufgeben, die später vielleicht wieder gebraucht werden.  

    Gesetzliche Neuregelungen zu Kurzarbeit und Qualifizierung

    Die Bundesregierung hat Ende Februar den im „Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland“ enthaltenen Neuregelungen zu Kurzarbeit und Qualifizierung zugestimmt und im Mai weitere Verbesserungen ab dem 1. Juli 2009 beschlossen. Neu ist unter anderem, dass konjunkturelles Kurzarbeitergeld bereits bei der Arbeitsstundenreduzierung lediglich eines einzigen sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiters beantragt werden kann und dass die Arbeitsagentur anteilig oder vollständig die Sozialversicherungsbeiträge des kurzarbeitenden Beschäftigten übernimmt. Die Größe der Praxis spielt beim Antrag auf Kurzarbeit keine Rolle.  

    Rechtliche Rahmenbedingung zur Einführung von Kurzarbeit

    Kurzarbeit ist die vorübergehende Verkürzung bzw. Einstellung der praxisüblichen normalen Arbeitszeit, die sich auf die gesamte Praxis oder bestimmte organisatorisch abgrenzbare Teile der Praxis erstreckt. Der Praxisinhaber kann Kurzarbeit jedoch nur anordnen, wenn der bestehende Arbeitsvertrag bereits eine Kurzarbeitsklausel enthält - dies dürfte derzeit selten der Fall sein. Enthält der Arbeitsvertrag keine Kurzarbeitsklausel, gibt es zwei Möglichkeiten:  

     

    • Möglichkeit 1: Die Rechtsgrundlage für Kurzarbeit wird durch eine einzelvertragliche Vereinbarung als Ergänzung zum bestehenden Arbeitsvertrag geschaffen. In diesem Fall müssen die betroffenen Praxisangestellten der Kurzarbeit zustimmen.

     

    • Möglichkeit 2: Wenn die Praxisangestellten nach der Weisung des Praxisinhabers widerspruchslos Kurzarbeit leisten, wird von der stillschweigenden Vereinbarung von Kurzarbeit ausgegangen.