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  • 23.12.2010 | Arbeitsrecht

    Kündigung wegen dauerhafter Krankheit

    von Dr. Guido Mareck, Richter am Arbeitsgericht Iserlohn

    Was kann, darf oder muss ein Arbeitgeber tun, um eine Kündigung wegen dauerhafter Krankheit mit guten Erfolgsaussichten durchsetzen zu können? „Praxisführung professionell“ erläutert Ihnen die drei Hauptformen der krankheitsbedingten Kündigung.  

    Kündigungsschutz: Ja oder Nein?

    In sogenannten Kleinbetrieben gilt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht. In dieser glücklichen Lage sind Sie als Therapeut mit eigener Praxis dann, wenn Sie nicht mehr als zehn Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigen. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit nicht mehr als 20 Wochenstunden sind mit dem Faktor 0,5 und solche mit nicht mehr als 30 Wochenstunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Als Arbeitgeber können Sie bei einer entsprechenden Größe Ihrer Praxis also eine Kündigung aussprechen, ohne Kündigungsgründe darlegen zu müssen (§ 1 Abs. 1 und 2 KSchG).  

     

    Darüber hinaus besteht ein besonderer Kündigungsschutz für Altarbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis bis zum 31. Dezember 2003 begonnen hat. Für sie gilt noch die frühere Regelung, nach der Kündigungsschutz bereits besteht, wenn fünf oder mehr Arbeitnehmer in Ihrer Praxis tätig sind. Nach dem 31. Dezember 2003 eingestellte Arbeitnehmer dürfen bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nicht berücksichtigt werden.  

     

    Bei zehn oder mehr Arbeitnehmern spielen diese Unterscheidungen keine Rolle mehr, da in diesem Fall die Praxis stets dem Anwendungsbereich des KSchG unterliegt. Ist dies bei Ihnen der Fall, brauchen Sie für eine krankheitsbedingte Kündigung einen Grund, der diese sozial rechtfertigt.  

    Der aktuelle Fall