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  • 18.12.2009 | Arbeitsrecht

    Fragliche Formulierungen und sogenannte „Geheimcodes“ in Arbeitszeugnissen

    von Dr. Guido Mareck, Richter am Arbeitsgericht Iserlohn

    Das Arbeitszeugnis - für dessen Formulierungen sich inzwischen eine eigene Zeugnissprache gebildet hat - ist oft ein Punkt, an dem sich ein heftiger Streit zwischen Arbeitgeber und -nehmer entzünden kann. Entscheidend ist daher, dass Sie als Arbeitgeber wissen, welche Ansprüche Ihre Mitarbeiter haben, mit welchen Geheimcodes einzelne Formulierungen versehen werden können und welche Beschreibungen unbedenklich sind. Der folgende Beitrag gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wichtigsten Punkte, die Sie zum Thema Arbeitszeugnis wissen sollten.  

    Welche Art von Zeugnis muss ausgestellt werden?

    Unabhängig von der Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann jeder Arbeitnehmer mit der Beendigung ein einfaches bzw. qualifiziertes Arbeitszeugnis verlangen. Faustregel: Ein qualifiziertes Zeugnis kann bei Bestehen des Arbeitsverhältnisses von mehr als sechs Monaten verlangt werden. Wird der Arbeitnehmer während einer längeren Kündigungsfrist noch weiter beschäftigt, kann er nach Ausspruch der Kündigung ein Zwischenzeugnis von Ihnen verlangen, das Sie grundsätzlich auch hinsichtlich der Formulierung des Endzeugnisses bindet. Erstellen Sie das vorläufige Zeugnis also nicht „mal eben“, weil Sie denken, dass Sie im Endzeugnis eventuelle Nachlässigkeiten korrigieren können.  

     

    Auch wenn der Arbeitnehmer (noch) nicht gekündigt hat, kann bei Vorliegen eines triftigen Grundes ein Anspruch auf Erteilung eines solchen Zwischenzeugnisses gegeben sein. Solche triftigen Gründe sind zum Beispiel eine erhebliche Veränderung der Tätigkeit nach Art oder Umfang (Vorgesetztenwechsel) oder das Ruhen des Arbeitsverhältnisses. Die Grundsätze zur Form und zum Inhalt des Zeugnisses gelten uneingeschränkt auch für das Zwischenzeugnis.  

    Welche Angaben muss das Zeugnis enthalten?

    Das qualifizierte Zeugnis muss folgende Angaben enthalten:  

     

    • Das Ausstellungsdatum (das üblicherweise mit dem Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses identisch sein sollte)
    • Vor- und Zunamen sowie Geburtsdatum und -ort
    • Dauer des Arbeitsverhältnisses
    • Genaue Beschreibung der Tätigkeit
    • Die Bewertung der Leistungen
    • Die Unterschrift des Praxisinhabers