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  • 31.08.2009 | Arbeitsrecht

    Fortbildungen: Zu lange Bindungsdauer führt zu Unwirksamkeit von Rückzahlungsklauseln

    Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat festgestellt, dass ein Arbeitnehmer nur dann zur Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten verpflichtet werden kann, wenn die Ausbildung von geldwertem Vorteil für ihn ist und er nicht unangemessen lange an das Arbeitsverhältnis gebunden wird (Urteil vom 14.1.2009, Az: 3 AZR 900/07, Abruf-Nr: 090608).  

    Sachverhalt

    Eine Arbeitnehmerin absolvierte eine einjährige Fortbildung im Umfang von 500 Stunden und damit einer Arbeitszeit von ca. drei Monaten. Im Fortbildungsvertrag ist geregelt: „Für je einen Monat der Beschäftigung nach Ende des Lehrgangs werden 1/60 des gesamten Rückzahlungsbetrages erlassen.“ Es war somit eine Bindungsdauer von fünf Jahren vereinbart. Die Mitarbeiterin kündigte das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der fünf Jahre und sollte nun die verbliebenen Fortbildungskosten zurückzahlen.  

    Entscheidungsgründe

    Das BAG entschied, dass eine zu lange Bindungsdauer grundsätzlich zur Unwirksamkeit der gesamten Rückzahlungsklausel führt. Insofern war auch die schrittweise Reduktion der Rückzahlung unwirksam. Das Gericht führte weiter aus, dass eine Vertragsbestimmung immer dann unangemessen ist, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht. Und das, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren.  

     

    Praxistipp: Vereinbarungen von Rückzahlungen sind grundsätzlich zulässig. Hierbei ist jedoch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalles zu beachten. Bei der Bestimmung der zulässigen Bindungsdauer sind die vom BAG entwickelten Richtwerte einzelfallbezogen anhand der Vorteile der Ausbildung und den Nachteilen der Bindung abzuwägen.  

     

    Grenzen für die Bindung des Mitarbeiters

    Fortbildungsdauer  

    Bindungsfrist  

    bis zu einem Monat  

    bis sechs Monate  

    bis zwei Monate  

    bis ein Jahr  

    drei bis vier Monate  

    bis zwei Jahre  

    sechs Monate bis ein Jahr  

    bis drei Jahre  

    über zwei Jahre  

    bis fünf Jahre