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  • 04.08.2009 | Arbeitsrecht

    Ein Arbeitszeugnis ist zügig zu erstellen

    Arbeitgeber sollten ihrer Pflicht zur Erteilung eines Endarbeitszeugnisses zügig innerhalb einer angemessenen Bearbeitungszeit nachkommen, um etwaigen Schadenersatzansprüchen des ehemaligen Arbeitnehmers vorzubeugen (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 1.4.2009, Az: 1 Sa 370/08, Abruf-Nr: 092364).  

    Entscheidungsgründe

    Das Gericht entschied, dass ein Arbeitnehmer unmittelbar zum Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses ein Recht auf ein Arbeitszeugnis habe. Allerdings sei es notwendig, dass dem Arbeitgeber eine angemessene Bearbeitungszeit zwischen drei Tagen und drei Wochen - jeweils abhängig von den betrieblichen Erfordernissen - eingeräumt werde.  

     

    Sollte ein Arbeitszeugnis zu spät erteilt worden sein, komme ein Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers nur in Betracht, wenn dem Arbeitgeber die Verspätung angelastet werden könne und diese Pflichtverletzung einen Schaden kausal verursacht habe. Diese Schadenersatzpflicht könne bei einem Mitverschulden des betroffenen Arbeitnehmers gemindert oder gar ausgeschlossen sein. Im verhandelten Fall musste sich der klagende Arbeitnehmer entgegenhalten lassen, dass er die umgehende Erteilung seines Endzeugnisses nicht (dringend) angemahnt hatte - und dies, obwohl er in Bewerbungsgesprächen stand. Er hätte unter Fristsetzung zumindest ein vorläufiges Endzeugnis verlangen und seinen Wunsch nach Berichtigung der ersten Fassung zurückstellen müssen.  

    Praxishinweise

    Das Arbeitszeugnis ist nicht zuletzt deshalb einer der Hauptstreitpunkte bei der Trennung von Mitarbeitern, weil es für diese von maßgeblicher Bedeutung für die berufliche Zukunft ist. Dem Mitarbeiter soll die Bewerbung bei einem neuen Arbeitgeber ermöglicht werden; er soll dort seinen beruflichen Werdegang sowie seine persönlichen und fachlichen Fähigkeiten nachweisen können. Deshalb muss das Zeugnis der Wahrheit entsprechen und wohlwollend formuliert sein.