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  • 01.10.2009 | Arbeitsrecht

    Das 1x1 des Kündigungsschutzes in der therapeutischen Praxis

    von RA, FA ArbR Dirk Helge Laskawy und RAin, FA ArbR Eileen Rehfeld, Aderhold Rechtsanwaltsgesellschaft GmbH, Leipzig

    Unabhängig von der Wirtschaftskrise werden die meisten Arbeitsverhältnisse durch eine Kündigung beendet. Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung überhaupt zulässig ist, hängt entscheidend davon ab, inwieweit das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet. Gilt das KSchG nicht, kann vom Grundsatz her jedem Arbeitnehmer jederzeit gekündigt werden. Problematisch ist nur, dass für den Therapeuten als Arbeitgeber oft nicht ohne Weiteres erkennbar ist, ob das KSchG für seine Praxis gilt. Seit dem 1. Januar 2004 gelten nämlich unterschiedliche Schwellenwerte für den sogenannten betrieblichen Geltungsbereich des KSchG. Dieser Beitrag vermittelt anhand von Beispielsfällen, was der Heilmittelerbringer in diesem Zusammenhang wissen muss, um bei seiner Personalplanung flexibel bleiben zu können.  

    Die Schwellenwertregelung des § 23 Abs. 1 KSchG

    Vor dem 1. Januar 2004 galt das KSchG immer dann, wenn in einem Betrieb mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt waren. Dabei waren und sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bis 20 Stunden mit 0,5 und bis 30 Stunden mit 0,75 zu veranschlagen. Mit Wirkung vom 1. Januar 2004 an wurde die Grenze von fünf Arbeitnehmern auf zehn Arbeitnehmer erhöht. Dies mag auf den ersten Blick simpel erscheinen, die praktischen Konsequenzen sind indes vielfältig.  

     

    Zur Abgrenzung von „Alt-Arbeitnehmern“ gegenüber solchen, die der neuen Regelung zum Kündigungsschutz unterliegen, ist ausschlaggebend, wann der Arbeitnehmer seine Arbeit aufgenommen hat (Zeitpunkt der Einstellung). Auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses kommt es nicht an.  

     

    Ein wichtiger Punkt der Neuregelung ist, dass es aus Vertrauensschutzgründen für bis zum 31. Dezember 2003 eingestellte Arbeitnehmer („Alt“-Arbeitnehmer) auch nach dem 1. Januar 2004 - zunächst - bei der Relevanzschwelle von fünf Arbeitnehmern bleibt. Dabei werden Neueinstellungen ab dem 1. Januar 2004 bei der Berechnung des „Alt-Schwellenwertes“ nicht berücksichtigt (§ 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG). Dies gilt jedoch nur so lange, wie der Schwellenwert von zehn Arbeitnehmern im Betrieb insgesamt nicht überschritten wird (§ 23 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz. KSchG).