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  • 04.03.2010 | Arbeitsrecht

    Bei Stellenausschreibungen unbedingt das Gleichbehandlungsgesetz beachten!

    von Dr. Guido Mareck, Richter am Arbeitsgericht Iserlohn

    Geeignetes und qualifiziertes Personal zu gewinnen, ist für jeden Praxisinhaber eine Herausforderung und die meisten Bewerber müssen in der Regel abgelehnt werden. Doch mit der Rückgabe der Bewerbungsunterlagen ist die Sache für Praxisinhaber nicht immer erledigt. Denn im Anschluss an ein Bewerbungsverfahren kann es, unabhängig von der Betriebsgröße, mit abgelehnten Bewerbern zu Schwierigkeiten kommen. Grund dafür ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). „Praxisführung professionell“ erläutert Ihnen die Grundlagen des AGG und verdeutlicht Ihnen anhand zweier Urteile die Praxisrelevanz des Gesetzes.  

    Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

    Warum abgelehnte Bewerber dem Praxisinhaber Schwierigkeiten machen können, erklärt sich aus § 1 AGG, der eine Benachteiligung von Bewerbern (oder Arbeitnehmern) aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verbietet.  

     

    Indizien dafür, dass eine Stellenausschreibung nicht frei von Benachteiligungen ist, können insbesondere die Forderung eines bestimmten Geschlechtes, eines bestimmten Alters, des Fehlens von Schwerbehinderungen oder ausgezeichneter Deutschkenntnisse sein. Dies gilt allerdings nur dann, wenn diese Qualifikationen keine unverzichtbaren Voraussetzungen für die ausgeschriebene Stelle sind (§ 8 Abs. 1 AGG). So wäre es keine Benachteiligung eines Bewerbers für eine Telefonauskunft in Deutschland, wenn dieser die deutsche Sprache nicht fehlerfrei beherrscht.  

     

    Bei einem Verstoß gegen das AGG gewährt der Gesetzgeber dem Bewerber unterschiedliche Schadenersatzansprüche (§ 15 AGG):