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  • 30.03.2009 | Arbeitsrecht

    Bei drohender Insolvenz ist Änderungskündigung möglich

    von Dr. Guido Mareck, Richter am Arbeitsgericht, Iserlohn

    Wenn eine Praxis wirtschaftliche Probleme hat, bietet sich als Lösung oft nur eine Kürzung der Mitarbeitergehälter an - das rechtliche Instrument dazu ist die Änderungskündigung. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sieht vor, dass eine solche Änderungskündigung zur Entgeltreduzierung ausgesprochen werden kann, wenn dadurch die Gefahr einer Betriebsschließung wegen Insolvenz ausgeräumt wird (Urteil vom 1.3.2007, Az: 2 AZ R 580/05, Abruf-Nr: 082377).  

    Sachverhalt

    In einem Urteil vom 1. März 2007 musste das BAG über eine außerordentliche Änderungskündigung gegenüber einer Krankengymnastin befinden. Die 1953 geborene und seit 1978 in einer Rehabilitationsklinik als Krankengymnastin beschäftigte Klägerin war nach § 53 Absatz 3 Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) ordentlich nicht mehr kündbar. Im Jahre 2003 zahlte die Klinik wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten nur die Hälfte der Jahressonderzuwendung. Diese wollte sie für das Jahr 2004 durch eine erfolgsabhängige Sonderzahlung ersetzen. Ohne die Durchführung dieser Maßnahme hätte für die Klinik die Gefahr der Insolvenz bestanden.  

     

    Gegenüber der Klägerin wurde am 26. März 2004 eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist zum 30. September 2004 ausgesprochen. Gleichzeitig wurde die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Ausschluss der bisher gewährten Weihnachtszuwendung angeboten. Diese sollte durch eine erfolgsabhängige Sonderzahlung ersetzt werden. Während 110 Arbeitnehmer im Rahmen einer Änderungskündigung das entsprechende Änderungsangebot vorbehaltlos akzeptierten, erhoben 20 Arbeitnehmer - hierunter die Klägerin - Änderungsschutzklage.  

    Entscheidungsgründe

    Dem Gericht stellte sich nun die Frage, ob durch die tarifliche Unkündbarkeit eine außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung zur Entgeltabsenkung ausgeschlossen war. Diese Frage hat das BAG im Gegensatz zu den Ausführungen der Vorinstanz mit einem klaren „Nein, aber ...“ beantwortet.