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  • 31.08.2009 | Arbeitsrecht

    Bei Änderungskündigung müssen Bedingungen für den Arbeitnehmer klar sein

    Der Arbeitnehmer muss einer Änderungskündigung sicher entnehmen können, welcher Vertragsinhalt zukünftig maßgeblich sein soll. Dies geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 15. Januar 2009 (Az: 2 AZR 641/07, Abruf-Nr: 090609) hervor. Im zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gekündigt und ihm ein neues Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrages unterbreitet, das jedoch in seinen Details einige Unklarheiten enthielt.  

    Das Gericht stellte in seinem Urteil fest, dass ein Änderungsangebot bestimmt sein muss. Das Änderungsangebot muss also so konkret gefasst sein, dass der Arbeitnehmer ohne Weiteres dieses Angebot annehmen kann. Ihm muss ohne weiteres klar sein, welche Arbeitsbedingungen zukünftig gelten sollen. Nur dann kann er seine Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Angebotes treffen. Es muss im Änderungsangebot zweifelsfrei klargestellt werden, zu welchen neuen Arbeitsbedingungen das Arbeitsverhältnis nach dem Willen des Arbeitgebers fortbestehen soll.  

    Praxistipp: Formulieren Sie bei einer betriebsbedingten Kündigung das Änderungsangebot an den Mitarbeiter so konkret wie möglich insbesondere hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsentgelt und Regelungen wie Urlaub, Fortbildung, Krankheit und Schwangerschaft. Dabei kann gegebenenfalls - auch auszugsweise - auf den bisherigen Inhalt des Arbeitsvertrags Bezug genommen werden.  

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2009 | Seite 1 | ID 129668