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  • 06.01.2009 | Arbeitsrecht

    Ausgewählte Probleme bei der Rückzahlung von Fortbildungskosten

    von Dr. Guido Mareck, Richter am Arbeitsgericht, Iserlohn

    Wann kann der Praxismitarbeiter an einer Fortbildung teilnehmen? Wer trägt hierfür die Kosten? Wann ist der Mitarbeiter verpflichtet, die Kosten für die Fortbildung an den Praxisinhaber zurückzuzahlen? Antworten auf diese und andere Fragen haben Sie in Ausgabe 9/2008 von „Praxisführung professionell“ erhalten. Doch gerade im Detail liegt die Tücke. Der folgende Beitrag geht daher auf spezielle Probleme bei der Rückzahlung von Fortbildungskosten ein.  

    Problem: Rückzahlungsklausel im Arbeitsvertrag

    Frage: Ist eine vom Praxisinhaber in einem Formulararbeitsvertrag aufgestellte Klausel wirksam, die besagt, dass der Mitarbeiter alle Ausbildungskosten, die der Praxisinhaber getragen hat, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzahlen muss - ohne jede Rücksicht auf den Beendigungsgrund?  

     

    Antwort: Nein, da eine solche Klausel den Mitarbeiter laut Bundesarbeitsgericht (BAG) unangemessen benachteiligt (Urteil vom 11.4.2006, Az: 9 AZR 610/05, Abruf-Nr: 061670). Für eine derartige Rückzahlungsverpflichtung muss der Praxisinhaber einen nachvollziehbaren Grund haben. Außerdem muss der Mitarbeiter zusammen mit der Fortbildungsmaßnahme eine angemessene Gegenleistung für die Rückzahlungsverpflichtung erhalten haben.  

     

    Grundsätzlich kommt es auf die Formulierung im Einzelfall an, wie das BAG betont. Wie lange und unter welchen Umständen der Mitarbeiter nach erfolgreichem Abschluss einer Fortbildung an die Praxis gebunden werden kann, ist Gegenstand einer vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung. Eine Rückzahlungsklausel stellt nur dann eine ausgewogene Gesamtregelung dar, wenn es der Arbeitnehmer in der Hand hat, durch eigene Betriebstreue der Rückzahlungspflicht zu entgehen. Das bedeutet, dass nicht jede Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Rückzahlungsverpflichtung auslösen darf. Insbesondere eine vom Mitarbeiter nicht verschuldete.