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  • 02.06.2008 | Arbeitsrecht

    Aktuelles Urteil zu Elternzeit und Teilzeit

    Für Arbeitnehmer ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, während der Elternzeit in Teilzeit wieder zu arbeiten. Es dürfen allerdings keine dringenden betrieblichen Gründe diesem Wunsch entgegenstehen und der Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit muss schriftlich erfolgen („Praxisführung professionell“, Ausgabe 5/2008, S. 9 ff.).  

    Sachverhalt

    Eine ehemals in Vollzeit tätige Mitarbeiterin befand sich bereits in Elternzeit, die bis zum 18. Februar 2007 dauerte. Am 27. Oktober 2006 teilte sie ihrem Arbeitgeber schriftlich mit, dass sie ab dem 19. Februar 2007 eine Verringerung ihrer Arbeitszeit auf 24 Wochenstunden wünsche. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie noch keinen Antrag auf erneute Elternzeit gestellt. Der Arbeitgeber lehnte den Antrag zu Unrecht mit der Begründung ab, dass dringende betriebliche Gründe dem Anspruch der Mitarbeiterin entgegenstehen würden. Er beschäftigt acht Vollzeitarbeitskräfte, die Schulungen in Blöcken von jeweils 7 bis 15 Arbeitstagen durchführen. Die Aufteilung des Stoffes auf mehrere Trainer würde zusätzliche Fahrtkosten verursachen und der Stoff könne nicht aufgeteilt werden.  

     

    Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz entschied in seinem Urteil vom 13. September 2007 (Az: 11 Sa 244/07, Abruf-Nr: 081207), dass der Arbeitgeber die Arbeitszeit auf die beantragten Stunden reduzieren muss.  

    Entscheidungsgründe

    Die Richter entschieden, dass zum einen ein wirksamer Antrag vorlag (1.) und zum anderen keine dringenden betrieblichen Gründe einer Teilzeitbeschäftigung entgegenstehen (2.).  

     

    1. Rechtzeitiger Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit