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  • 01.04.2007 | Aktuelle Rechtsprechung / Bundessozialgericht

    Heilmittel-Regress: Ärzte sind an HMR gebunden

    von Rechtsanwalt Manfred Weigt, Sandhausen

    Bisher war offen, ob Ärzte in Bezug auf ihre Verordnungen – auch wenn sie sich an die Heilmittelrichtlinien (HMR) halten – in Regress genommen werden können. In einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) wurde entschieden, dass die HMR Vorrang vor den Rahmenempfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Heilmittelverbände (BHV) haben (Az: B 6 KA 7/06 R vom 29.11.2006; Volltext unter www.iww.de; Abruf- Nr: 070586). Das heißt: Ärzte, die sich streng an die HMR halten, minimieren ihr Regressrisiko. „Praxisführung professionell“ erläutert die Entscheidung und gibt Hinweise, wie Sie trotz des Urteils im Gespräch mit Ärzten und Patienten Ihre Verordnungen sichern.  

    Der Sachverhalt

    Die BHV klagt gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA). Vom Gericht will sie feststellen lassen, dass die HMR, die durch den G-BA erlassen wurden, rechtswidrig bzw. nichtig sind. Insbesondere die Vorgabe von Verordnungsmengen für Erst- und Folgeverordnungen, die Zuordnung einzelner Heilmittel bei bestimmten Indikationen zu den Kategorien A („vorrangiges Heilmittel“), B („optionales Heilmittel“) oder C („ergänzendes Heilmittel“) hält die BHV für rechtswidrig.  

     

    Die Argumentation der BHV

    Die BHV ist der Ansicht, dass sie durch das Recht der Vereinbarung von Rahmenempfehlungen die ausschließliche Kompetenz zur Regelung des Umfangs und der Wirtschaftlichkeit der Heilmittelversorgung habe. Der G-BA könne daher lediglich festlegen, was als Heilmittel verordnet werden soll bzw. welche Besonderheiten bei Wiederholungsverordnungen gelten. Nach dem Partnerschaftsmodell sollen schließlich alle Leistungserbringer gemeinsam das Leistungsgeschehen steuern. Wenn der G-BA nun aber alle Regelungskompetenzen an sich ziehen darf, bleibe nichts mehr für die Regelung in den Rahmenempfehlungen übrig.  

     

    Die Argumentation des G-BA

    Der G-BA ist der Ansicht, dass die HMR Vorrang vor den Rahmenempfehlungen haben. Die Rahmenempfehlungen seien vielmehr „unter Berücksichtigung der Richtlinien“ des G-BA abzugeben. Soweit nun HMR vorlägen, gebe es für Rahmenempfehlungen der BHV keinen Raum.  

    Die Entscheidung des Bundessozialgerichts