Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 09.03.2009 | Abrechnung

    Osteopathie wirtschaftlich und rechtssicher abrechnen

    von Rechtsanwalt Manfred Weigt, Sandhausen

    Die Osteopathie gilt in Deutschland als Teilbereich der Medizin und darf nur von Ärzten oder Heilpraktikern ausgeübt werden. Physiotherapeuten müssen folglich während oder nach ihrer Ausbildung zum Osteopathen den Heilpraktikertitel erwerben (lesen Sie dazu ausführlich Ausgabe 2/2009). Ist dies geschafft, führt die Abrechnung der Osteopathie allerdings dennoch regelmäßig zu Problemen. „Praxisführung professionell“ erläutert Ihnen in diesem Beitrag, wie Sie einen angemessenen Preis für die von Ihnen erbrachten Leistungen kalkulieren und diese rechtssicher abrechnen.  

    Die richtige Preiskalkulation

    Unabhängig davon, ob der Patient die Kosten für eine Osteopathiebehandlung durch seine private oder gesetzliche Krankenversicherung erstattet bekommt, sollten Sie für sich kalkulieren, zu welchem Preis Sie Behandlungen wirtschaftlich vertretbar abgeben können.  

     

    Bei dieser Kalkulation sollten Sie einerseits die Kosten berücksichtigen, die Sie der einzelne Arbeitsplatz in der Stunde kostet (zur Ermittlung der Kosten eines Arbeitsplatzes in Ihrer Praxis lesen Sie „Praxisführung professionell“, Ausgabe 5/2005). Andererseits sollten Sie auch bedenken, dass die Ausbildung zum Osteopathen viel Zeit und Geld gekostet hat: Hier sind sowohl Kosten für die Ausbildung und die damit verbundenen Nebenkosten (Übernachtung, Fahrtkosten etc.) als auch Kosten durch den Verdienstausfall angefallen.  

     

    Insgesamt kommen hier mehrere Zehntausend Euro zusammen, die Sie durch Behandlungen erst wieder erwirtschaften müssen. Ansonsten ist die Fortbildung aus wirtschaftlicher Sicht wenig erfolgreich! Die Erfahrung zeigt, dass Stundensätze zwischen 70 und 80 Euro angemessen und wirtschaftlich sind.  

    Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Abrechnung