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  • 01.01.2003 | Abrechnung ärztlicher Verordnungen

    So beugen Sie Beanstandungen der Rechnungsprüfungsstellen rechtzeitig vor

    In der Regel lassen die meisten gesetzlichen Krankenkassen die von Physiotherapeuten eingereichten Rechnungen durch Rechnungsprüfstellen analysieren. Die Rechnungsprüfstellen handeln dabei im Auftrag der jeweiligen Krankenkasse. Wenn Sie die Verordnungen, die Sie einreichen, nicht hundertprozentig korrekt aufbereiten, wird der Vorgang bemängelt und an Sie zur Korrektur zurückgeschickt. Die Leistung wird dann von der Krankenkasse erst einmal nicht bezahlt. Kulanz ist nicht vorgesehen.

    Besonders ärgerlich ist es für Sie, wenn die Gründe für eine Ablehnung wie Bagatellen erscheinen. Dennoch müssen Sie die Rückläufer verwalten, prüfen und nachbessern. Ihr Geld bekommen Sie dann erst sehr spät erstattet. "Praxisführung professionell" hat sich daher zwei typische Fehler bei der Abrechnung vorgenommen und zeigt auf, wie Sie diese umgehen können.

    Das Kreuz mit dem Kreuz an der falschen Stelle

    Der Versicherte ist vorübergehend zuzahlungsbefreit, weil er arbeitslos geworden ist. Seine Versichertenkarte weist dies nicht aus - die Ursprungsdaten bleiben also bestehen. Er erhält von seiner Versicherung einen "Befreiungsausweis gültig bis Datum ..." Die Verordnung wird beim Arzt durch ein Lesegerät gezogen, auf der Verordnung steht - trotz Befreiung - das Kreuz bei "gebührenpflichtig".

    Nun gibt es zwei Möglichkeiten:
  • Entweder Sie reichen die Verordnung ein - so wie Sie sie vom Patienten erhalten haben. Möglicher Ablehnungsgrund: Die Verordnung ist nicht abrechenbar, weil die Zuzahlungsbefreiung nicht berücksichtigt wurde.
  • Oder: Sie kreuzen auf der Verordnung das Feld "gebührenbefreit" an und erhalten den Vorgang unbezahlt zur Korrektur zurück, weil Sie Veränderungen auf der Verordnung vorgenommen haben, ohne diese ausführlich zu begründen.
    So umgehen Sie die Ablehnung Ihrer Abrechnung:
  • Fragen Sie jeden Patienten vor Behandlungsbeginn, ob er zuzahlungsbefreit ist! Besteht eine Befreiung, hat er von seiner Krankenkasse einen Befreiungsausweis erhalten.