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  • 01.10.2007 |

    01.10.2007 | Arbeitsrecht

    Nicht jede unhöfliche Behandlung ist mit „Mobbing“ gleichzusetzen

    Das Arbeitsgericht (ArbG) Frankfurt am Main hat in einer aktuellen Entscheidung die Klage einer Ernährungsberaterin gegen eine Klinik wegen angeblichen Mobbings abgewiesen (Urteil vom 27.4.2007, Az: 7 Ca 5101/06, Abruf-Nr: 071835). Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen Mobbings könnten vom Arbeitgeber nur dann verlangt werden, wenn ihm eine konkrete Verletzung seiner Fürsorgepflicht nachgewiesen wird. Bei sachbezogener Kritik oder einem unhöflichen und groben Umgangston sei diese Schwelle indes nicht überschritten. Dies gelte selbst dann, wenn ein sensibler Arbeitnehmer krank werde und letztlich kündige.  

     

    Praxishinweis: Nicht jeder, der sich am Arbeitsplatz schlecht behandelt fühlt, wird tatsächlich gemobbt. Die Arbeitsgerichte müssen im Einzelfall abgrenzen, ob ein Fall von Mobbing vorliegt oder ob sich die jeweiligen Handlungen noch im Rahmen des gesellschaftlich Üblichen oder rechtlich Erlaubten bewegen und deshalb hinzunehmen sind.  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2007 | Seite 5 | ID 112823