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  • · Fachbeitrag · Versicherungsrecht

    Kostenübernahme für Heilbehandlungen

    | Am 31. Januar beschloss der Bundestag eine Novelle des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), in dem laut § 192 Absatz 8 Krankenversicherungen in dringenden Fällen zwei Wochen Zeit haben (in nicht dringenden vier Wochen), auf Anfragen zur Kostenübernahme von Heilbehandlungen zu antworten. Verstreicht diese Frist, wird bis zum Beweis des Gegenteils durch die Krankenversicherung eine medizinisch notwendige Behandlung angenommen. |

     

    Diese Vermutung gilt allerdings nur, wenn die Kosten der Behandlung vermutlich 2.000 Euro übersteigen. Damit erleichtert diese Novelle - anders als in manchen Medien berichtet wird - Heilmittelerbringern nur selten die Verhandlungen mit Patienten, die Privatleistungen in Anspruch nehmen, da dafür in der Regel deutlich weniger Kosten für den Patienten anfallen.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2013 | Seite 1 | ID 38090350