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  • · Fachbeitrag · Verordnungspraxis

    ICD-10-Codierung bei Langfristverordnungen

    von Silke Jäger | Texte für Reha und Therapie, Marburg

    | Beim Thema Langfristgenehmigungen von Heilmittelverordnungen gibt es weiterhin einige offene Fragen. Eine davon betrifft die neu geschaffene Vorgabe, dass Heilmittelrezepte eine ICD-10-Codierung brauchen, wenn der Patient einen Antrag auf Langfristgenehmigung bei seiner Krankenkasse stellen möchte. Viele Therapeuten sind nun unsicher, welche Verordnung einen Code brauchen und welche nicht. |

    Funktion des ICD-10-Codes

    Rezepte, die entweder zwecks eines langfristigen Therapiebedarfs bei der Krankenkasse genehmigt werden sollen oder die der Arzt als Praxisbesonderheit geltend machen möchte, brauchen seit dem 1. Januar 2013 einen ICD-10-Code. Dieser Code ist allerdings nur für den Arzt relevant. Fehlt er, belastet die Verordnung bei einer Wirtschaftlichkeitsprüfung das Budget des Arztes.

     

    PRAXISHINWEIS | Damit das Budget des Arztes durch Patienten mit langfristigem bzw. erhöhtem Therapiebedarf nicht belastet wird, kennzeichnet er diese Verordnungen mit einem ICD-10-Code. Sie gelten dann als Verordnungen außerhalb des Regelfalls. Bei einer Wirtschaftlichkeitsprüfung werden diese Rezepte nicht berücksichtigt. Der ICD-10-Code schützt also den Arzt vor Regressforderungen.

    Keine Prüfpflicht für den ICD-10-Code

    Die Physiotherapieverbände weisen darauf hin, dass die Rezeptprüfpflicht nicht für den ICD-10-Code gilt. Rezepte, die keinen Code enthalten, obwohl sie als Praxisbesonderheit für den verordnenden Arzt gelten, können bei der Krankenkasse oder den Abrechnungsstellen trotzdem eingereicht werden.

     

    BEACHTEN SIE | Ein fehlender ICD-10-Code ist kein Absetzungsgrund.

    Therapeuten sind nicht verpflichtet zu prüfen, ob das Rezept die Voraussetzungen für eine Langzeitgenehmigung oder eine Praxisbesonderheit erfüllt und ob der Arzt den ICD-10-Code hätte angeben müssen. Die Berufsverbände berufen sich bei diesen Angaben auf ein Schreiben der AOK Rheinland/Hamburg.

    Bei der Einreichung von ICD-10-Rezepten zu beachten

    Wenn der Arzt zusätzlich zur Diagnose einen ICD-10-Code angegeben hat, müssen Sie dennoch bei der Einreichung des Rezepts etwas beachten.

     

    • Sie sollten die Codierung im Datensatz zur Abrechnung nach § 302 SGB V mit angeben, damit das Rezept auch tatsächlich aus der Wirtschaftlichkeitsprüfung des Arztes herausgenommen wird.

     

    • Der Arzt darf die Diagnose nicht weglassen. Vielmehr muss er sie zusätzlich zum Code angeben.

     

    • Hat der Arzt vergessen, die Klartextdiagnose anzugeben, ist also lediglich die ICD-Verschlüsselung vorhanden, hat das keinen Einfluss auf die Vergütungsfähigkeit der Verordnung. Nach eigenen Angaben verhalten sich die Krankenkassen in diesem Fall kulant.

     

    • So lange es noch keine neuen Verordnungsformulare gibt, muss die Diagnose zusammen mit dem ICD-10-Code in der gleichen Zeile vermerkt werden. Neue Formulare wird es voraussichtlich im zweiten Quartal 2013 geben, die dann ein gesondertes Feld für den Code enthalten.

     

    Diagnose und ICD-10-Code müssen zurzeit noch in der gleichen Rezeptzeile vermerkt werden

     

    FAZIT | Sie sind nicht verpflichtet, zu prüfen, ob ein ICD-10-Code angegeben sein müsste. Wenn die Verordnung jedoch einen Code enthält, müssen Sie ihn in Ihren eigenen zur Abrechnung bestimmten Datensatz aufnehmen.

    Weiterführende Hinweise

    • Für Heilmittel gelten nun bundesweit einheitliche Vorab-Praxisbesonderheiten (PP 01/2013, Seite 3)
    Quelle: Ausgabe 03 / 2013 | Seite 12 | ID 37880940