Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Vergütung

    Preisfindung bei privat versicherten Patienten

    von RA Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Mannheim/Nothweiler

    | Ihr Vergütungsanspruch gegen einen privat versicherten Patienten besteht nur dem Patienten selbst gegenüber und ergibt sich aus dem Behandlungsvertrag, den Sie mit ihm abgeschlossen haben. Welche Leistungen der Patient mit seiner privaten Krankenversicherung abrechnen kann, wissen Sie als behandelnder Therapeut nicht. Ebenso wenig können Sie wissen, ob der privat versicherte Patient mit seiner Versicherung einen Selbstbehalt oder Zuzahlungen vereinbart hat. |

    Der Behandlungsvertrag ist entscheidend

    Bei den gesetzlich versicherten Patienten ergibt sich Ihre Vergütung aus den Rahmenverträgen in Verbindung mit den Preisvereinbarungen, bei den privat versicherten Patienten ausschließlich aus dem abgeschlossenen Behandlungsvertrag. Einen Mustervertrag finden Sie im Downloadbereich unserer Internetseite. Es ist allerdings mehr oder weniger Theorie, zu glauben, dass Sie in der Preisgestaltung völlig frei sind und jeden beliebigen Preis vereinbaren können. Rein rechtlich ist dies möglich. Im Praxisalltag erreichen Sie die Grenze des Machbaren jedoch dann, wenn die private Krankenversicherung Ihres Patienten diesem die Therapiekosten nicht erstattet, sondern „Ihre“ Rechnung kürzt und der Patient von Ihnen eine Antwort auf die Frage will, warum er nicht alles erstattet bekommt.

     

    BEACHTEN SIE | Grundsätzlich berühren derartige Kürzungen der privaten Krankenversicherung Ihren Vergütungsanspruch aus dem Behandlungsvertrag weder dem Grunde noch der Höhe nach. Der privat versicherte Patient oder der beihilfeberechtigte Patient bleibt Ihnen im vertraglich vereinbarten Umfang zur Zahlung Ihrer Vergütung verpflichtet.