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  • · Fachbeitrag · Vergütung

    Patient in Quarantäne: Haben Sie Anspruch auf ein Ausfallhonorar?

    von RA Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Nothweiler, baehrle-partner.de

    | FRAGE: „Wenn ein Patient einen Behandlungstermin nicht rechtzeitig absagt, besteht in bestimmten Fällen ein Anspruch auf Ausfallhonorar (PP 09/2016, Seite 8). Zählt hierzu auch ein wegen Quarantäne nicht wahrgenommener Behandlungstermin?“ |

     

    ANTWORT: Muss ein Patient aufgrund behördlicher Anordnung in Quarantäne, kann er einen bereits vereinbarten Termin unverschuldet nicht wahrnehmen. Denn er würde mit Wahrnehmung des Termins gegen die Quarantäneauflagen verstoßen. Allerdings hindert ihn die Quarantäne nicht daran, einen vereinbarten Termin (noch) rechtzeitig abzusagen. Sagt der Patient den Termin nicht oder nicht rechtzeitig ab, können Sie grundsätzlich ein Ausfallhonorar nach den Grundsätzen des Annahmeverzugs verlangen. Der Patient wird dem entgegenhalten, dass er für den Ausfall des Termins nicht verantwortlich ist, sondern die Behörde, die die Quarantäne angeordnet hat bzw. die aktuellen Corona-Verordnungen, die die Quarantäne vorsehen.

     

    Dies ist zwar grundsätzlich richtig, aber die Quarantäne-Anordnung berührt den mit Ihnen bestehenden Behandlungsvertrag nicht. Aus diesem Behandlungsvertrag heraus hat der Patient die (ungeschriebene vertragliche) Nebenpflicht, sich vertragsgerecht zu verhalten, d. h. vereinbarte Termine wahrzunehmen oder abzusagen. Wegen des Verstoßes gegen diese vertragliche Nebenpflicht haben Sie grundsätzlich Anspruch auf ein Ausfallhonorar, wenn ein in Quarantäne befindlicher Patient einen vereinbarten Termin nicht absagt.