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  • · Fachbeitrag · Vergütung

    Neue Preisliste für Heilmittel zum 01.01.2023: Ab wann darf wie viel berechnet werden?

    | Nach der per Schiedsspruch entschiedenen Vergütungserhöhung in der Physiotherapie zum 01.01.2023 (vgl. PP 01/2023, Seite 1; Abruf-Nr. 48960165 ) hat der GKV-Spitzenverband zum 01.01.2023 eine neue Preisliste für Heilmittel veröffentlicht (online unter iww.de/s7448 ). Doch wie und wann können Behandlungen zu den neuen Preisen abgerechnet werden? Diese Frage beantworteten Dr. Björn Pfadenhauer, Geschäftsführer des Bundesverbands selbstständiger Physiotherapeuten (IFK), Hans Orthmann, Vorsitzender des Verbands Physikalische Therapie (VPT), und Marcus Troidl, Vorsitzender des VDB-Physiotherapieverbands, in einer digitalen Informationsveranstaltung am 23.12.2022. Es moderierte Thomas Ramm, Geschäftsführer VPT (Video online unter iww.de/s7449 ). |

     

    Hintergrund: Vergütung steigt nicht gleichmäßig

    Zum 01.01.2023 wurde ein Vergütungsplus von 8,47 Prozent beschlossen. Da der Gesetzgeber aber schon zum 01.10.2022 ein Ergebnis vorgesehen hatte, fielen für die Monate November und Dezember 2022 sog. Zahlbeträge an, die als Ausgleich für die verspätete Entscheidung auf die Preise in den Monaten Januar und Februar 2023 aufgeschlagen werden (2,58 Prozent). Im Januar und im Februar 2023 gilt demnach eine temporäre Erhöhung um 11,05 Prozent.

     

    GKV: Maßgebend ist der Tag der Behandlung

    Für die Abrechnung von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist der Tag der jeweiligen Behandlung maßgeblich. D. h., Rezepte sind ggf. zu splitten: Jede Behandlung bis zum 31.12.2023 ist zu den alten Preisen abzurechnen und die Behandlungen im Zeitraum vom 01.01. bis zum 28.02.2023 sowie ab dem 01.03.2023 zu den jeweils geltenden neuen Preisen.

     

    • Beispiele: alte und neue Heilmittelpreise
    Heilmittel (Positionsnr.)
    bis zum 31.12.2022
    01.01. bis 28.02.2023 (+ 11,05 %)
    ab dem 01.03.2023 (+ 8,47 %)

    MT (X1201)

    28,92 Euro

    32,12 Euro

    31,37 Euro

    KG (X0501, X0521)

    24,08 Euro

    26,74 Euro

    26,12 Euro

    MLD, 60 min (X0202)

    48,45 Euro

    64,91 Euro

    63,40 Euro

     

    Wichtig | Der GKV-Spitzenverband bittet darum, alle Behandlungen, die ab dem 01.01.2023 durchgeführt wurden, erst ab dem 01.02.2023 abzurechnen, da die Krankenkassen entsprechenden Vorlauf benötigen.

     

    DGUV: Maßgebend ist der Tag des Behandlungsbeginns

    In der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) ist der Tag des Behandlungsbeginns für die Abrechnung der gesamten Verordnung maßgebend (kein Splitting): Liegt der Behandlungsbeginn vor dem 01.01.2023, sind alle Behandlungen der Verordnung nach den neuen Preisen zu berechnen; liegt der Behandlungsbeginn nach dem 31.12.2022, gelten für alle Behandlungen die neuen Preise. Gleiches gilt für den Zeitraum ab dem 01.03.2023.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2023 | Seite 3 | ID 48979000