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  • · Fachbeitrag · Recht

    Keine Beihilfe für medizinische Behandlungen durch Angestellte in der Praxis eines nahen Angehörigen

    | Ein Beamter hat keinen Anspruch auf Beihilfe, wenn er im Betrieb seines nahen Angehörigen von Angestellten behandelt worden ist und der Angehörige als Inhaber der Praxis die Honorarforderung geltend macht (Bundesverwaltungsgericht Leipzig, Urteil vom 29.9.2011, Az: 2 C 80.10). |

     

    Der Kläger war in der Praxis seiner Ehefrau von einer dort angestellten Physiotherapeutin behandelt worden. Die Beihilfestelle hatte den Antrag des Klägers abgelehnt, da Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei einer Heilbehandlung nicht beihilfefähig sind. Nach dem Urteil des Gerichts gilt dies auch für den Fall, dass eine Angestellte in der Praxis des nahen Angehörigen den Beihilfeberechtigten behandelt. Es ist davon auszugehen, dass zwischen nahen Angehörigen, die untereinander unterhaltspflichtig sind, der Behandelnde auf ein Honorar verzichtet oder seine Forderung beschränkt. Für die Anwendung dieser sogenannten Ausschlussregelung kommt es darauf an, wer Inhaber der Forderung ist. Der Ausschlusstatbestand greift jedoch nicht, wenn der Beihilfeberechtigte aus besonderen Gründen auf die Behandlung durch seinen Angehörigen angewiesen war. Zum Beispiel weil die Behandlung nur durch diesen durchgeführt werden konnte oder der Umfang der Behandlung das Maß dessen deutlich übersteigt, was üblicherweise noch unentgeltlich geleistet wird.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Bei Privatpatienten ist der Beihilfesatz nicht das Maß für die Kostenerstattung (PP - Nr. 1/2003, S. 3)
    Quelle: Ausgabe 06 / 2012 | Seite 2 | ID 32688200