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  • · Fachbeitrag · Krankenkassen

    Berichte an Kostenträger

    von Silke Jäger | Texte für Reha und Therapie, Marburg

    | Gerade im Zusammenhang mit Anträgen zum langfristigen Heilmittelbedarf kommt es öfter vor, dass die Krankenkasse des Patienten einen Bericht vom behandelnden Therapeuten anfordert. Wenn ein Kostenträger Sie um einen solchen Bericht bittet, tauchen einige Fragen auf: Darf ich als Therapeut Auskunft geben? Unter welchen Umständen darf ich das tun? Wer bezahlt mir eigentlich den Aufwand? |

     

    Dürfen Sie Berichte für Kostenträger erstellen?

    Ärzte fordern in der Regel Berichte an und geben dies durch ein entsprechendes Kreuz auf der Verordnung an. Diese Berichte dürfen Sie erstellen, allerdings brauchen Sie dafür eine Schweigepflichtsentbindung vom Patienten (siehe auch Seite 13 dieser Ausgabe). Die Erstellung des Berichts können Sie mit den Krankenkassen abrechnen - sofern der Arzt den Bericht angefordert hat. Auch wenn der Medizinische Dienst der Krankenkassen einen Therapiebericht bei Ihnen anfordert, dürfen Sie prinzipiell Auskunft erteilen.

     

    • So steht es im Gesetz (§ 100 Abs. 1 SGB X)

    Der Arzt oder Angehörige eines anderen Heilberufs ist verpflichtet, dem Leistungsträger im Einzelfall auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit es für die Durchführung von dessen Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erforderlich und

    • 1. es gesetzlich zugelassen ist oder
    • 2. der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist.
     

    Unter welchen Umständen dürfen Sie Auskunft erteilen?

    Sie dürfen nur dann Auskunft an Dritte erteilen, wenn Sie der Patient von der Schweigepflicht entbunden hat. Liegt Ihnen eine solche Schweigepflichtsentbindung vor, dürfen Sie auch der Krankenkasse einen Therapiebericht aushändigen. Die meisten Krankenkassen werden zu diesem Zweck ein Formular verschicken, das Sie ausfüllen sollen. Bei der Beantwortung der Fragen sollten Sie daran denken, dass Sie nur Aussagen treffen können, die in Ihrem Ermessensspielraum liegen, also solche, die Ihre Therapie betreffen. Ihre Einschätzung darüber, ob die ärztliche Diagnose richtig oder falsch ist, sollten Sie nicht abgeben.

     

    Wer bezahlt die Erstellung des Berichts?

    Die Kasse muss den von ihr benötigten Therapiebericht bezahlen. Sie dürfen Ihre Leistungen dafür also in Rechnung stellen. Dazu ist es empfehlenswert, vorher die Vergütung anhand des voraussichtlich benötigten Zeitaufwands zu kalkulieren und von der Krankenkasse vorab bestätigen zu lassen. So können Sie sicher sein, dass Ihr Aufwand auch angemessen bezahlt wird.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2013 | Seite 15 | ID 40147660