· Fachbeitrag · Heilmittelverordnung
Müssen wir „Doppelverordnungen“ überprüfen?
beantwortet von RA Ralph Jürgen Bährle, Nothweiler, baehrle-partner.de
| FRAGE: „Wir vermuten, dass ein Patient zeitgleich zur Behandlung bei uns eine weitere Verordnung hat, die eine andere Praxis abarbeitet. Müssen wir befürchten, unsere erbrachte Leistung bei Einreichung ‚unserer’ Verordnung bei der Krankenkasse nicht bezahlt zu bekommen und daher ‚Detektiv’ spielen?“ |
Antwort: Der Umgang mit Doppelverordnungen wird im Bundesrahmentarifvertrag (BRV) geregelt. Die Regelung des § 3 Abs. 9 BRV erfasst nach ihrem Wortlaut ausschließlich Doppelverordnungen, die in der gleichen Praxis (= „zugelassener Leistungserbringer“) abgearbeitet werden.
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Es ist unzulässig, dass der zugelassene Leistungserbringer für dieselbe Versicherte oder denselben Versicherten zur Erreichung desselben Therapieziels innerhalb derselben Diagnosegruppe der Heilmittel-Richtlinien und vollständig identischem ICD-10-Code (ggf. inkl. der Zusatzkennzeichnung der Lokalisation) auf Grundlage parallel ausgestellter Verordnungen während der laufenden Behandlungsserie Heilmittel zeitgleich erbringt und abrechnet. |
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