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  • · Fachbeitrag · Heilmittelverordnung

    Langfristiger Heilmittelbedarf: G-BA erweitert Diagnoseliste zum 01.01.2023

    | Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat weitere Krankheitsbilder in die Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf aufgenommen. Die Änderungen sollen zum 01.01.2023 in Kraft treten. Die Prüfung durch das Bundesgesundheitsministerium sowie die Veröffentlichung im Bundesanzeiger stehen noch aus. Bis dahin gilt weiterhin die Fassung vom 01.07.2021 (online unter iww.de/s6955 ). |

     

    Durch die Änderung erhöht sich die Zahl der gesetzlich Versicherten, bei denen eine langfristige Heilmittelbehandlung (Überschreitung der orientierenden Behandlungsmenge) von vornherein durch die Krankenkasse als genehmigt gilt. Die Änderungen zum 01.01.2023 betreffen u. a.

     

    • weitere neuromuskuläre Erkrankungen sowie
    • Mehrfachamputationen an Armen und Beinen.

     

    MERKE | Ist ein bestimmtes Krankheitsbild in der Diagnoseliste für den langfristigen Heilmittelbedarf (oder den besonderen Verordnungsbedarf) aufgeführt, entfällt das Prüf- und Genehmigungsverfahren durch die gesetzliche Krankenkasse. Diese Regelung soll chronisch Kranken zu häufige Arztbesuche ersparen und die kontinuierliche Versorgung betroffener Patienten mit Heilmitteln sicherstellen. Details zum langfristigen Heilmittelbedarf sowie ein Prüfschema finden Sie in PP 05/2021, Seite 5.

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2022 | Seite 1 | ID 48587052