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  • · Fachbeitrag · Heilmittelverordnung

    G-BA beschließt verbindliche 28-Tage-Frist und ermöglicht regionale Ausnahmeregelungen

    | Auch nach dem 01.10.2020 wird die Frist für den spätesten Behandlungsbeginnn 28 Tage betragen. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 17.09.2020 beschlossen (Pressemitteilung des G-BA vom 17.09.2020 online unter iww.de/s4073; Beschlusstext online unter iww.de/s4132 ). Der Beschluss schließt die Lücke, die durch die Verschiebung des Inkrafttretens der neuen Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL) auf den 01.01.2021 entstanden war (PP berichtete online unter iww.de/pp , Abruf-Nr.  46844855 ). |

     

    Mit gleichem Beschluss wurden regionale Ausnahmeregelungen für den Fall ermöglicht, dass die Corona-Infektionszahlen zu stark ansteigen. Der G-BA darf für Heilmittelbehandlungen folgende Ausnahmen in Kraft setzen:

     

    • Behandlungen können auch per Video stattfinden, sofern dies medizinisch sinnvoll und der Patient damit einverstanden ist.

     

    • Vertragsärzte dürfen Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege, Heil- und Hilfsmittel auch nach telefonischer Anamnese ausstellen. Voraussetzung ist, dass der Arzt den Patienten aufgrund derselben Erkrankung im Rahmen der Erstverordnung persönlich untersucht hat.
    Quelle: Ausgabe 10 / 2020 | Seite 2 | ID 46866142