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  • · Fachbeitrag · Heilmittelverordnung

    Änderung der HeilM-RL: häufige Fragen ‒ Teil 4

    beantwortet von Stefan Stihler, Physiotherapeut und Produktmanager, opta data Abrechnungs GmbH, Essen, optadata-gruppe.de

    | Ab dem 01.01.2021 ist die geänderte Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL) in Kraft. In zwei IWW-Webinaren aus der Reihe „Abrechnung für Physiotherapeuten“ beantwortete der Referent Stefan Stihler am 18.09.2020 ( iww.de/s4433 ) und am 11.12.2020 ( iww.de/s4432 ) zahlreiche Fragen zum neuen Regelwerk. Einige der Antworten sind hier abgedruckt. Kostenpflichtige Webinaraufzeichnungen finden Sie online unter den o. g. Shortlinks. |

     

    Frage: „Sind künftig Doppelbehandlungen mit zwei verschiedenen Heilmitteln möglich?“

     

    Antwort: Nein. Auch in der geänderten HeilM-RL ist diese Konstellation nicht vorgesehen.

     

    FRAGE: „Der neue Verordnungsvordruck soll für alle Heilmittelerbringer gelten. Der verordnende Arzt soll den jeweiligen Heilmittelbereich ankreuzen. Was tue ich, wenn auf einer Verordnung für eine physiotherapeutische Behandlung versehentlich der falsche Heilmittelbereich angekreuzt ist?“

     

    Antwort: Den Heilmittelbereich dürfen Sie eigenständig ändern. Der Arzt ist über die Änderung zu informieren. Dies hat keine Auswirkung auf die Abrechenbarkeit der Verordnung.

     

    Frage: „Warum stehen auf der Rückseite des neuen Verordnungsvordrucks 20 Zeilen, wenn der Arzt maximal sechs Therapieeinheiten verordnen darf?“

     

    Antwort: Durch die neue Form entfällt zukünftig häufiger die Notwendigkeit, z. B. bei hohen Verordnungsmengen oder Langfristverordnungen ergänzende Empfangsbestätigungen an die Originalverordnung anzuhängen.

     

    Frage: „Darf anstelle des behandelnden Therapeuten auf der Verordnung jemand anders aus dem Praxisteam i. A. unterschreiben?“

     

    Antwort: Ich rate davon ab. Mit seiner Unterschrift versichert der Leistungserbringer, dass er die Behandlung so erbracht hat, wie sie verordnet und auf der Rückseite der Verordnung dokumentiert wurde. Und das kann nur der behandelnde Therapeut.

     

    Frage: „Ändert sich durch die neue HeilM-RL der Behandlungsbeginn bei Unfallpatienten (sog. BG-Fall)?“

     

    Antwort: Nein. Berufsgenossenschaftliche Verordnungen fallen nicht unter die HeilM-RL. Es bleibt bei einem Behandlungsbeginn von sieben Tagen.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2021 | Seite 3 | ID 47041657