Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Heilmittelverordnung

    Änderung der HeilM-RL: häufig gestellte Fragen

    | Zwar tritt die geänderte Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL) nun erst am 01.01.2021 in Kraft, aber ihr Inhalt beschäftigt Physiotherapeuten bereits jetzt. In einem PP-Webinar aus der Reihe „Abrechnung für Physiotherapeuten“ beantwortete der Referent Stefan Stihler am 18.09.2020 zahlreiche Fragen der Teilnehmer. Einige der Antworten sind an dieser Stelle veröffentlicht. Eine kostenpflichtige Aufzeichnung des Webinars finden Sie online unter iww.de/s4095 . |

    beantwortet von Stefan Stihler, Physiotherapeut und Produktmanager, opta data Abrechnungs GmbH, Essen, optadata-gruppe.de

     

    Frage: Nach Anlage 3 der neuen HeilM-RL darf z. B. die Behandlungsfrequenz einvernehmlich mit dem Arzt ohne dessen Unterschrift abgestimmt werden. Wie sieht eine solche Abstimmung praktisch aus?

     

    Antwort: Die einvernehmliche Abstimmung mit dem Arzt ist in der neuen HeilM-RL nicht eindeutig geregelt. Sinnvoll ist es, wenn Sie dem Arzt die Verordnung mit folgendem Vermerk faxen: „Einvernehmlich mit Ihnen nehmen wir folgende Korrektur auf der Verordnung vor: (...)“.

     

    Frage: Künftig sind für den Behandlungsbeginn grundsätzlich 28 Tage ab Verordnungsdatum vorgesehen. Kann diese Frist noch verlängert werden?

     

    Antwort: Nein. Fristverlängerungen sind künftig nicht mehr vorgesehen. Im neuen Verordnungsformular entfällt daher auch das Feld „spätester Behandlungsbeginn am ...“ Grundsätzlich ist fraglich, ob eine Verzögerung des Behandlungstermins länger als 28 Tage medizinisch sinnvoll ist.

     

    PRAXISTIPP | In begründeten Einzelfällen bitten Sie den Arzt, eine neue Verordnung auszustellen (z. B. wenn Sie im näheren Umkreis die einzige Praxis sind, die Krankengymnastik am Gerät anbietet).

     

    Frage: Ab dem 01.01.2021 wird es keine Verordnungen außerhalb des Regelfalls mehr geben. Was geschieht mit Patienten, die bisher mit Verordnungen wie „30 x Manuelle Lymphdrainage, 60 Min.h“ die Praxis aufsuchen?

     

    Antwort: Solche Verordnungen wird es im Normalfall ab dem 01.01.2021 nicht mehr geben. Nach Erreichen der Höchstmenge benötigt der Patient eine neue Verordnung. Ggf. kann der Arzt den Patienten in eine andere Diagnosegruppe einstufen, die mehr Behandlungseinheiten vorsieht. Durch die Neuregelung wird der Verwaltungsaufwand zwar einerseits erhöht, aber andererseits durch den Wegfall des Genehmigungsverfahrens reduziert. Da der Therapeut nun keine Absetzungen für Verordnungen außerhalb des Regelfalls mehr riskieren muss, sinkt auch sein finanzielles Risiko. Ggf. ist zu prüfen, ob ein besonderer Verordnungsbedarf oder ein besonderer Heilmittelbedarf vorliegen. L

    Quelle: Ausgabe 10 / 2020 | Seite 3 | ID 46867680