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  • · Fachbeitrag · G-BA-Beschlüsse

    Heilmittelverordnung soll zum 01.10.2020 vereinfacht werden

    | Die Verordnung von Heilmitteln soll zum 01.10.2020 deutlich vereinfacht werden. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 19.09.2019 beschlossen. Die Neuregelungen bedeuten auch für Heilmittelerbringer und deren Patienten deutliche Vereinfachungen. |

     

    Die Unterscheidung zwischen Erstverordnung, Folgeverordnung und Verordnung außerhalb des Regelfalls wird abgeschafft. Künftig gibt es einen Verordnungsfall, verbunden mit einer orientierenden Behandlungsmenge. Dabei gilt:

     

    • Liegt das Datum der letzten Heilmittelverordnung weniger als sechs Monate zurück, wird der bestehende Verordnungsfall fortgeführt. Die orientierende Behandlungsmenge gilt weiter; falls medizinisch notwendig, kann mehr verordnet werden.
    • Liegt die letzte Verordnung sechs Monate und länger zurück, wird ein neuer Verordnungsfall ausgelöst.

     

    Außerdem soll es künftig nur noch ein Verordnungsformular für alle Heilmittel geben (Physiotherapie, Podologie, Ergotherapie, Ernährungstherapie, Stimm-, Sprech-, Sprach- sowie Schlucktherapie). Der Patient hat künftig 28 Tage (bisher 14 Tage) ab Verordnungsdatum Zeit, um mit der Therapie zu beginnen und eine Frequenzspanne erlaubt flexiblere Terminabsprachen zwischen Patienten und Therapeuten. Zudem wurde der Heilmittelkatalog übersichtlicher gestaltet. Weitere Details der Neuregelungen und was diese für Physiotherapeuten bedeuten, erläutert ein Folgebeitrag in PP.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Eine Übersicht über die Neuregelungen finden Sie auf der Website der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) unter iww.de/s3029.
    Quelle: Ausgabe 10 / 2019 | Seite 1 | ID 46149447